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Muss man auch im Falle einer Krankmeldung erreichbar sein?

Auch im Krankheitsfall kann es nötig sein, für den Arbeitgeber erreichbar zu bleiben. Wann das gilt und welche Pflichten Beschäftigte treffen können.

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Mann steht auf der Straße und hält ein Smartphone in der Hand. Bild: IMAGO / MASKOT

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn) - Egal, ob Hexenschuss, Grippe oder Migräne: Wer sich nicht gut fühlt, meldet sich krank und bleibt im besten Fall zu Hause. Aber was, wenn Führungskraft oder das Team nun auf wichtige Informationen bestehen? Müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreichbar sein, wenn sie arbeitsunfähig sind?

Nein. In aller Regel müssen Beschäftigte nicht telefonisch erreichbar sein oder Anrufe entgegennehmen, während sie krank sind. Es kann aber Ausnahmen geben. Auch außerhalb der Arbeitspflicht gebe es gewisse Loyalitätspflichten zum Arbeitgeber, erklärt Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht. 

Gibt es etwa einen Notfall, der sich nur durch Nachfrage beim erkrankten Arbeitnehmer lösen lässt, habe man auch im Falle einer Krankmeldung die Pflicht, zu helfen - sofern möglich. Denkbar ist auch, dass eine Arbeitnehmerin, die sich arbeitsunfähig gemeldet hat, auf Nachfrage ein entscheidendes Passwort oder eine wichtige Datei weitergibt, um zu gewährleisten, dass die Arbeit fortgeführt werden kann.

Vielleicht ist auch ein kurzes Telefonat nötig, um zu klären, was in der Abwesenheit alles dringend zu erledigen ist, so Schulze Zumkley. Es komme bei der Frage aber auch immer darauf an, was das konkrete betriebliche Interesse ist und welche Krankheit vorliegt.


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