Karlsruhe (dpa/iv). Wer vorzeitig von einer Mutter-Kind-Kur abreist, muss der Klinik keinen Schadenersatz zahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe im Fall einer Mutter aus Brandenburg, die eine dreiwöchige Kur zehn Tage vor dem Ende abgebrochen hatte. Die Klinik hatte 80 Prozent des Tagessatzes, insgesamt gut 3.000 Euro gefordert. Amts- und Landgericht hatten die Forderung abgewiesen. (III ZR 80/20)
Für die Mutter-Kind-Kur gilt ein sanktionsloses Kündigungsrecht
Nach dem BGH-Urteil ist eine Mutter-Kind-Kur ein besonderes Dienstverhältnis, das jederzeit gekündigt werden kann. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klinik seien daher in diesem Punkt unwirksam. Dienste höherer Art beruhten auf einem besonderen Vertrauensverhältnis. Daher bestehe ein freies und sanktionsloses Kündigungsrecht.
Die Mutter-Kind-Kur ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Sie heißt offiziell Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Maßnahme, da sie auch Vätern offensteht.
