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Privatkliniken fordern Nachbesserungen beim Krankenhausentlastungsgesetz

Private Reha- und Vorsorgeeinrichtungen fallen bisher nicht unter den Rettungsschirm nach § 30. Aber auch ihnen brechen die Einnahmen weg.

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Krankenhaus Patientenzimmer mit leerem Bett. Bild: IMAGO / Jochen Tack / imago stock&people

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Berlin (BDPK/bdu). Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V. (BDPK) sieht mit der Verabschiedung der Gesetze zur Entlastung von Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken die Versorgung vorerst gesichert. Zugleich fordert der Verband Nachbesserungen.

Thomas Bublitz, BDPK-Geschäftsführer: „Wir begrüßen, dass der Gesundheitsminister noch dringend notwendige Änderungen am Entwurf vorgenommen hat“. Nach wie vor fielen jedoch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für Mütter, Väter und Kinder und Privatkliniken nach § 30 Gewerbeordnung nicht unter den Rettungsschirm der Bundesregierung, obwohl sie von den Landesregierungen aufgefordert werden, ihre stationären Kapazitäten für die eventuelle Behandlung von Corona-Patienten freizuhalten.

Private Kliniken sind bisher nicht Teil der COVID-19-Regelung

„Damit brechen ihnen ihre gesamten Einnahmen weg“, beklagt der Bublitz. Das sei völlig unverständlich, da diese Einrichtungen über Kapazitäten und Möglichkeiten verfügen, Akuthäuser während der Corona-Pandemie zu entlasten und Patienten aufzunehmen. Stattdessen müssten die Einrichtungen und Kliniken schließen und Ärzte und Pflegekräfte entlassen. „Das kann nicht das richtige Signal in der aktuellen Krisensituation sein.“, kritisiert Bublitz.

Deshalb fordert der BDPK, auch stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für Mütter, Väter und Kinder sowie Privatkliniken nach § 30 der Gewerbeordnung in die Regelungen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz aufzunehmen.

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