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Regierung will digitale Krankmeldung

Statt eines „gelben Scheins“ soll es für gesetzlich Versicherte ab 2021 eine elektronische Krankmeldung geben.

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Erstbescheinigung. Bild: IMAGO / imagebroker / Michael Weber

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Bad Homburg/Berlin (kjs/BMWi/dpa). Von Anfang 2021 sollen für gesetzlich Versicherte die „gelben Scheine“ bei einer Krankmeldung abgeschafft werden. Es geht um Millionen von Zetteln. Das Kabinett will nun eine digitale Lösung auf den Weg bringen.

Hat die gelbe Krankenmeldung ausgedient?

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat den Referentenentwurf für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) vorgelegt. Der Entwurf ist zur Anhörung an die Länder und Verbände sowie an die anderen Bundesministerien zur Abstimmung übersandt worden. Ziel des BEG III ist es, die Wirtschaft um insgesamt 1,1 Milliarden Euro zu entlasten.

„Gelber Zettel“ wird digitalisiert

Einen Großteil dieser Einsparungen soll durch den künftigen Wegfall der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung realisiert werden, im Referentenentwurf als „gelber Zettel“ bezeichnet. Eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll diesen in Zukunft ersetzen. Durch die Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollen sowohl die Unternehmen als auch ihre Mitarbeiter entlastet werden. Das BMWi geht von Einsparungen in Höhe von insgesamt 549,4 Millionen Euro aus.

Bislang müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit in Papierform dem Arbeitgeber und der Krankenkasse melden. In 2017 sind laut GKV-Spitzenverband rund 77 Millionen Bescheinigungen ausgestellt worden. Zusätzlich werden durch die elektronische Datenübermittlung künftig in der Praxis gelegentlich auftretende Streitigkeiten über die rechtzeitige Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermieden.

Krankenkassen informieren den Arbeitgeber

Nach dem Gesetzesentwurf informieren künftig die Krankenkassen den Arbeitgeber elektronisch über den Beginn und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers. Dazu hat die Krankenkasse nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die den Namen des Beschäftigten, den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Ausstellungsdatum und die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung enthält.

Für geringfügig Beschäftigte sollen die Daten an die zuständige Einzugsstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Abruf für den Arbeitgeber zu übermittelt werden. Unberührt davon bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit auszuhändigen.

Vorerkrankungszeiten müssen ebenfalls bereitgestellt werden

Stellt die Krankenkasse aufgrund der Diagnose in der ärztlichen Meldung fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für den Arbeitgeber ausläuft, übermittelt sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten.


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