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Reha-Anspruch bei extremem Übergewicht

Wer extrem übergewichtig ist, hat einen Anspruch auf stationäre Reha – auch mehrmals

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Frau misst Bauchumfang eines übergewichtigen Mannes mit Maßband. Bild: IMAGO / ingimage

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Mannheim/Berlin (dpa/tmn). Wer extrem übergewichtig ist, hat einen Anspruch auf eine stationäre medizinische Reha. Auch wenn ein Patient nach der ersten Reha wieder 25 Kilogramm zunimmt, muss die Krankenkasse ihm weitere stationäre Aufenthalte gewähren. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim hervor (Aktenzeichen: S 9 KR 138/17), über die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Der Fall: Ein Mann hatte lange Zeit extremes Übergewicht. Er machte eine Reha, um sein Gewicht zu reduzieren. Im August 2015 wog er bei einer Körpergröße von 1,88 Metern 206 Kilogramm. Die Krankenkasse bewilligte ihm eine weitere Reha. Der Mann konnte bis Mitte März 2016 sein Gewicht auf 157 Kilogramm reduzieren. Die Krankenkasse erklärte auf Grundlage einer Einschätzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, dass die stationäre Rehabilitation nun nicht mehr notwendig sei. Der Mann habe in knapp sieben Monaten erlernen können, worauf es bei der Gewichtsreduktion ankommt. Im April 2016 beantragte er eine weitere Rehabilitationsmaßnahme. Diesen Antrag lehnte die Krankenkasse ab. Dagegen klagte der Mann.

Kein Erfolg: Nach Reha wieder zugenommen

Das Urteil: Die Richter entschieden, dass die Krankenkasse eine weitere stationäre Rehabilitationsmaßnahme gewähren muss. Diese sei medizinisch dringend notwendig. Dem Mann sei es nicht gelungen, die ihm vermittelten Bewältigungsstrategien in den Alltag zu integrieren. Dies zeige eine zwischenzeitliche Gewichtszunahme von 25 Kilogramm. Wegen der besonderen Komplexität des Krankheitsbildes seien eine engmaschige Überwachung der Kalorienzufuhr, eine internistische Behandlung, Sport- und Bewegungsangebote sowie eine intensive Psychotherapie erforderlich. Die ambulante psychotherapeutische Behandlung im Anschluss an die Reha sei nicht erfolgreich gewesen. Daher sei eine erneute stationäre Behandlung dringend erforderlich.

Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht in Stuttgart schlossen die Beteiligten einen Vergleich. Die Krankenkasse bewilligte dem Mann eine psychosomatische Reha von mindestens vier Wochen.

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