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Härtefallregelung beim Zahnersatz: Für wen sie gilt

Auch wer sich bei Zahnersatz für die Kassenvariante entscheidet, muss zuzahlen – oft mehrere hundert Euro. Das ist einfach nicht drin? Für solche Fälle gibt es eine Härtefallregelung.

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Zahnarzt untersucht Patientin. Bild: IMAGO / Westend61 / Andràs Benitez

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Zahnersatz geht ganz schön ins Geld – nicht nur dann, wenn man sich für die ästhetische Lösung entscheidet, die mehr kostet. Auch bei der Kassenvariante von Krone oder Brücke müssen Versicherte einen Eigenanteil leisten. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt derzeit 60 bis 75 Prozent der Kosten für die Regelversorgung. Ab 2027 sinken diese sogenannten Festzuschüsse auf 50 bis 65 Prozent. 

Bei einer dreigliedrigen Brücke etwa kostet die Regelversorgung rund 1.718 Euro, wie ein Rechenbeispiel des Verbraucherportals „Finanztip“ zeigt. Ohne Bonusheft übernimmt die Kasse derzeit 60 Prozent, das sind etwa rund 1.030 Euro. Aus eigener Tasche zu zahlen sind dann 688 Euro. 

Härtefallregelung: Diese Einkommensgrenzen gelten 

Was tun, wenn das Geld dafür fehlt? „Wenn man sehr wenig Einkommen hat, kann die Härtefallregelung infrage kommen“, sagt Anja Schlicht von „Finanztip“. Dann werden die Kosten für die Regelversorgung voll von der Krankenkasse übernommen. 
Die Härtefallregelung greift, wenn das monatliche Bruttoeinkommen des Versicherten eine gewisse Summe unterschreitet, so die Verbraucherzentrale. 

Welche Grenze genau gilt, hängt von der Lebenssituation ab: 

  • Für Alleinstehende: 1.582 Euro
  • Mit einem Angehörigen im Haushalt: 2.175,25 Euro (als Angehörige gelten dabei Ehepartner, gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und familienversicherte Kinder)
  • Mit jedem weiteren Angehörigen im Haushalt steigt die Grenze um weitere 395,50 Euro an.

Gut zu wissen: „Empfänger von Sozialleistungen fallen automatisch unter die Härtefallregelung“, sagt Anja Schlicht. Dazu zählen neben Empfängern von Grundsicherung und Sozialhilfe auch alle, die Bafög beziehen. 

Dass man die Härtefallregelung beantragen möchte, sollte man frühzeitig in der Zahnarztpraxis ansprechen. Das Formular bekommt man entweder von der Kasse oder von Zahnarzt oder Zahnärztin. Darin muss man offenlegen, wie hoch das Einkommen ist – und auch entsprechende Nachweise in Kopie beilegen, so die Verbraucherzentrale. Der Antrag wird dann von der Krankenkasse geprüft.

Knapp über der Einkommensgrenze? 

Wer knapp über der Einkommensgrenze liegt, muss aber nicht leer ausgehen. Dann kann die sogenannte „individuelle Härtefallregelung“ greifen. Heißt: Man bekommt einen erhöhten Festzuschuss zum Zahnersatz – auch wenn der nicht 100 Prozent der Kosten deckt. Die Verbraucherzentrale rät, in so einem Fall das Gespräch mit der Krankenkasse zu suchen, um Möglichkeiten auszuloten.


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