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Reha: Regeln für Zuzahlungen gelockert

Die neue Sechs-Stufen-Regelung für Zuzahlungen bei einer Rehabilitation und in welchen Fällen Patienten befreit werden.

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Physiotherapeut hilft Frau bei Übung am Boden. Bild: IMAGO / Jochen Tack

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Oldenburg (drv) Wer stationär in einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht ist, muss für die Kosten der Übernachtung und Verpflegung etwas zuzahlen. Die Höhe der Zuzahlung gliedert sich ab 1. Januar 2018 nicht mehr in zwei, sondern in sechs Stufen. Der Zuzahlungsbetrag liegt zwischen fünf und zehn Euro am Tag. Versicherte mit Kindern müssen - je nach Einkommenssituation - dadurch deutlich geringere Zuzahlungen leisten als bisher, wie die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen in ihrem aktuellen Rententipp informiert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zuzahlung auch ganz entfallen.

Warum müssen Versicherte überhaupt eine Zuzahlung leisten?

Während einer stationären Reha fallen Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen an. Diese werden grundsätzlich vom Rentenversicherungsträger übernommen. Da Versicherte, wenn sie keine Reha machen, selbstständig für ihre Verpflegung und Unterkunft aufkommen müssen, hält der Gesetzgeber es für angemessen, sie auch während der Reha an diesen Kosten zu beteiligen.

Er hat deshalb eine gesetzliche Regelung geschaffen, um die häuslichen Ersparnisse auszugleichen. Die Selbstverwaltungsgremien der Rentenversicherungsträger können jedoch in einer Richtlinie Ausnahmen von der Zuzahlungspflicht regeln. Zum 01.01.2018 wurde diese Richtlinie für die Befreiung von der Zuzahlung grundlegend überarbeitet.

Wie lange und in welcher Höhe muss ich zuzahlen?

Die Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 42 Tage, bei einer Anschlussrehabilitation für längstens 14 Tage im Kalenderjahr. Wenn Sie in einem Jahr bereits Rehabilitationsleistungen - auch von der Krankenkasse - in Anspruch genommen haben, werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt und gegenseitig angerechnet.

Haben Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder beziehen Sie während der Rehabilitation Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger, so brauchen Sie keine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung ist von der jeweiligen Einkommenssituation abhängig und ist nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu leisten.

Befreiung von Zuzahlung möglich

Viele Patienten können sich ganz oder teilweise davon befreien lassen. Das Antragsformular dafür erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Eine Befreiung kommt für Versicherte in Betracht,

  • die ein Kind haben beziehungsweise die ein Stiefkind in ihren Haushalt aufgenommen haben,
  • die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt, oder
  • deren Ehegatte oder Lebenspartner, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat. Sind die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt, hängt der Zuzahlungsbetrag vom Einkommen des Versicherten ab.
Ab dem 01. Januar 2018 gelten folgende Stufen:



Monatliches Nettoeinkommentägliche Zuzahlung
unter 1.219,00 Eurokeine Zuzahlung
ab 1.219,00 Euro5,00 Euro
ab 1.339,80 Euro6,00 Euro
ab 1.461,60 Euro7,00 Euro
ab 1.583,40 Euro8,00 Euro
ab 1.705,20 Euro9,00 Euro
ab 1.827,00 Euro10,00 Euro







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