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Urteil: Krankenkasse darf Art des Rollstuhls nicht vorschreiben

Behinderte dürfen ihr Hilfsmittel selbst wählen. Aber manchmal hat die Krankenkasse andere Vorstellungen und will nicht zahlen.

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Rollstuhl in einem Zimmer.

© Nicht definiert

Celle/Berlin (dpa/tmn). Rollstuhl ist nicht gleich Rollstuhl: Das Modell sollte zu den eigenen Bedürfnissen passen. Doch was, wenn einem die Krankenkasse nicht die Wahl lässt, wenn es um die Kostenübernahme für das Hilfsmittel geht?

Dazu hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ein Urteil gefällt, auf das das Portal anwaltauskunft.de aufmerksam macht (Aktenzeichen: L 16 KR 421/21).

Es ging um ein Zuggerät

Geklagt hatte ein 49-Jähriger, der aufgrund einer Querschnittslähmung einen Rollstuhl nutzt. Bislang war das ein Aktivrollstuhl mit einem mechanischen Zuggerät – also ein Modell, das mithilfe der Körperkraft bewegt wird. Wegen nachlassender Kraft und Schulterbeschwerden beantragte der Mann bei seiner Krankenkasse ein elektrisch unterstütztes Zuggerät für seinen Rollstuhl.

Die Kasse lehnte den Antrag ab und schlug als Alternative einen passiven Elektrorollstuhl vor. Die Argumentation: Das Zuggerät sei eine nicht notwendige Überversorgung. Die Mobilität des Mannes sei auch in einem Elektrorollstuhl gesichert, der nur die Hälfte koste.

Elektrorollstuhl als Zumutung

Der Mann lehnte das Angebot eines Elektrorollstuhls jedoch ab. Eine rein passive Fortbewegung sei für ihn keine Alternative. Selbst der Medizinische Dienst habe einen Elektrorollstuhl in seinem Falle als Zumutung bewertet.

Das Landessozialgericht gab dem Mann Recht und verurteilte die Krankenkasse zur Kostenübernahme für das Zuggerät. Der Mann könne nicht gegen seinen Willen auf einen Elektrorollstuhl verwiesen werden, wenn er lediglich eine elektrische Unterstützung brauche.

Die Richter betonten dabei das Selbstbestimmungsrecht des Mannes. Ein Rollstuhl müsse ihm viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung seines Lebens lassen. Bei einem Elektrorollstuhl sei das nicht gegeben.

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