Bad Homburg (kjs/BGH). Nach der Rechtsprechung der XII. Zivilkammer des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Patientenverfügung nur dann unmittelbar bindend, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden oder unterbleiben sollen.
Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen laut BGH dabei jedoch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Das hat der BGH im Urteil vom 14. November 2018 festgestellt (Aktenzeichen XII ZB 107/18).
"Keine lebenserhaltenden Maßnahmen" reicht nicht
Danach sei nicht maßgeblich, dass Betroffene ihre eigene Biografie als Patientin oder Patient vorausahnen und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigen.
Allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, seien nicht ausreichend. Auch die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält folglich für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.
Der Fall
Die 1940 geborene Betroffene erlitt im Mai 2008 einen Schlaganfall und befindet sich seitdem in einem wachkomatösen Zustand. Sie wird über eine Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt.
Bereits im Jahr 1998 hatte die Betroffene ein mit "Patientenverfügung" betiteltes Schriftstück unterschrieben. Darin war beschrieben, dass "lebensverlängernde Maßnahmen unter anderem dann unterbleiben" sollen, wenn keine Aussicht besteht, das Bewusstsein wiederzuerlangen oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe.
Im Zeitraum von 1998 bis zu ihrem Schlaganfall hatte die Betroffene mehrfach gegenüber verschiedenen Familienangehörigen und Bekannten angesichts zweier Wachkoma-Patienten aus ihrem persönlichen Umfeld geäußert, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, sie wolle nicht so am Leben erhalten werden, sie wolle nicht so daliegen, lieber sterbe sie. Sie habe durch eine Patientenverfügung vorgesorgt, das könne ihr nicht passieren.
Im Juni 2008 erhielt die Betroffene einmalig nach dem Schlaganfall die Möglichkeit, trotz Trachealkanüle zu sprechen. Bei dieser Gelegenheit sagte sie ihrer Therapeutin: "Ich möchte sterben."
Sohn und Ehemann als Betreuer
Das Amtsgericht 2012 vor dem Hintergrund der Patientenverfügung Sohn und der Ehemann der Betroffenen zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Betreuern bestellt. Im Einvernehmen mit dem bis dahin behandelnden Arzt vertritt der Sohn seit 2014 die Meinung, künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr sollten eingestellt werden. Schließlich entspreche das dem Willen der Betroffenen laut Patientenverfügung.
Der Ehemann lehnt dies ab.
Eigener Wille im Zentrum
Nach den Vorinstanzen und auch nach dem Senatsbeschluss vom 8. Februar 2017 (Aktenzeichen XII ZB 604/15) wurde in einem neurologischen Sachverständigengutachten Folgendes festgestellt:
Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme braucht dann keine betreuungsgerichtliche Genehmigung, wenn die oder der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Im vorliegenden Fall hatte die Betroffene die Entscheidung selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen.
Wird das Gericht dennoch angerufen, weil eine der beteiligten Personen Zweifel an der Bindungswirkung einer Patientenverfügung hat und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, ist eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich.
Auf die genaue Formulierung kommt es an
Auch wenn bestimmter ärztlicher Maßnahmen weniger detailliert benannt werden, kann sich im Einzelfall die erforderliche Konkretisierung dadurch ergeben, dass die Patientenverfügung auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug nimmt. Ob diese Erklärungen jeweils ausreichen, ist dann durch Auslegung zu ermitteln.
Da die Betroffene in diesem Fall aber für ihre gegenwärtige Lebenssituation eine wirksame Patientenverfügung erstellt hatte, ist diese bindend. Die Gerichte hatten somit die eigene Entscheidung der Betroffenen zu akzeptieren.
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