München (tö). Ob Fertigsuppen, Grillsaucen oder Fertigkuchen – in vielen Lebensmitteln kann Alkohol als Zutat drin sein, ohne dass dies auf den ersten Blick erkennbar ist. Darauf hat die Verbraucherzentrale (VZ) Rheinland-Pfalz aufmerksam gemacht. Dies liege daran, dass ein deutlicher Hinweis auf der Vorderseite der Verpackung nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, kritisierten die Verbraucherschützer.
Nach Angaben der VZ in Mainz müssen die Lebensmittelproduzenten Alkohol lediglich in der Zutatenliste aufführen, “die sich meist klein auf der Rückseite der Verpackung befindet”. Doch auch dort tauche Alkohol teilweise nur unter Begriffen wie Ethanol, Arrak oder Ethylalkohol auf. Verwenden die Hersteller Alkohol als Trägerstoff wie bei manchen Aromen, müsse dies nicht einmal im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Keine Kennzeichnungspflicht besteht laut der Verbraucherzentrale für unverpackte Lebensmittel, wie zum Beispiel lose verkaufte Pralinen sowie für Speisen im Restaurant oder Kuchen im Café.
Alkohol in Lebensmitteln wird als Geschmacksträger, Trennmittel oder wegen seiner konservierenden Eigenschaft eingesetzt. Manche Verbraucherinnen und Verbraucher sind aber auf eine eindeutige Kennzeichnung angewiesen. Dazu zählen Schwangere, abstinente Alkoholiker oder Menschen, die aus religiösen Gründen auf Alkohol verzichten. Die Verbraucherzentrale fordert deshalb “einen gut sichtbaren Hinweis von Alkohol auf der Schauseite von verpackten Produkten sowie bei unverpackten Lebensmitteln”.
