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Zahnersatz: Lücke im Bonusheft in Ausnahmefällen folgenlos

Den vollen Kassenzuschuss zum Zahnersatz gibt es nur, wenn man fünf Jahre lang jedes Jahr zur Vorsorge geht. Ohne Ausnahme?

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Berlin (dpa/tmn). Bisher war ein lückenlos geführtes Bonusheft die Voraussetzung für einen erhöhten Kassenzuschuss zum Zahnersatz. Doch das ändert sich zum 1. Oktober zumindest teilweise: So kann zumindest für den höchsten Zuschuss, für den Patienten zehn Jahre ohne Unterbrechung die notwendigen Vorsorgetermine nachweisen müssen, das einmalige Versäumnis einer Untersuchung folgenlos sein. Darauf weist die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hin.

Patienten müssen allerdings gegenüber der Kasse schlüssig begründen können, warum sie in dem betreffenden Jahr oder – für Kinder zwischen 6 und 18 Jahren – in dem Halbjahr nicht zum Zahnarzt gehen konnten. Konkrete Beispiele für Ausnahmefälle nennt der Gesetzgeber nicht.

Ermessen der Krankenkasse

Somit liege es im Ermessen der einzelnen Krankenkasse, ob sie einen Fall als begründet ansieht oder nicht, teilt der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) mit.

Gut zu wissen für Eltern: Kinder und Jugendliche, die im ersten Halbjahr 2020 wegen Corona nicht zur Zahnvorsorge konnten, behalten laut KZBV ihren vollständigen Bonusanspruch, sofern sie sonst stets zweimal jährlich zum Zahnarzt gehen.

Allgemein gilt: Fehlt ein Eintrag im Bonusheft, weil Patienten ohne besonderen Grund nicht bei der Untersuchung waren, gilt die Bonusregelung nicht mehr. Ein Anspruch auf einen Bonus bestehe dann erst wieder, wenn die Kontrolltermine der vergangenen fünf Jahre lückenlos nachgewiesen werden können, erläutert die KZBV.

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