Rente / 12.02.2018

Pflegende Angehörige: Rentenplus für die Pflege

Mehr als zwei Drittel der Pflegebedürftigen werden zu Hause betreut, meist von Ehefrauen und Töchtern. Dafür gibt es vom Staat neben dem Pflegegeld einen kleinen Ausgleich bei der Sozialversicherung – vor allem bei der Rente. Seit 2017 sind die Zuschläge zur Rente meist höher und gut 200.000 mehr Pflegende haben hierauf Anspruch, darunter neuerdings auch viele Rentnerinnen und Rentner.

Rentnerin umarmt ihren Mann im Rollstuhl. Bild: IMAGO / Westend61 / imago stock&people

Inhalt

Rentenanspruch: Für wen?

Rentenansprüche erwerben Sie, wenn Sie jemanden betreuen, der mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Es muss sich dabei nicht um einen Verwandten handeln. Die Pflege muss jedoch zehn oder mehr Stunden in der Woche in Anspruch nehmen und an mindestens zwei Tagen erfolgen.

Check 1: Mindestens Pflegegrad 2

Die oder der Pflegebedürftige, um den Sie sich kümmern, muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein. Bei Pflegegrad 1 geht der Gesetzgeber davon aus, dass die notwendige Betreuung nicht so viel Zeit in Anspruch nimmt und kein „Nachteilsausgleich“ erforderlich ist. Soweit Pflegegrad 2 vorliegt, ist es egal, in welchem Verhältnis Sie zu ihm oder ihr stehen. Voraussetzung ist also nicht – anders als bei der Pflegezeit oder Familienpflegezeit –, dass Sie ein Angehöriger des Pflegebedürftigen sind. Auch wenn Sie einen Nachbarn oder Bekannten betreuen, können Sie durch die Pflege Rentenansprüche erwerben.

Check 2: Mindestpflegezeit

Ein Rentenplus erwerben Sie nur, wenn Sie auf eine wöchentliche Mindestpflegezeit kommen. Die Voraussetzungen sind dabei nicht allzu hoch: Die Zeit der Pflege in häuslicher Umgebung muss wöchentlich zehn oder mehr Stunden in Anspruch nehmen und an mindestens zwei Tagen in der Woche stattfinden. Sonst werden durch die Pflege keine Ansprüche an die Rentenversicherung erworben.

Wichtig ist: Dabei zählt auch die Zeit mit, in der Sie – beispielsweise – mit dem Pflegebedürftigen spazieren gehen oder Schach spielen. Das nennt sich dann soziale Betreuung und Begleitung.

Die Zehn-Stunden-Voraussetzung können Sie auch erfüllen, wenn Sie mehrere Pflegebedürftige jeweils für kürzere Zeit betreuen – soweit insgesamt die zeitliche Untergrenze von zehn Stunden pro Woche (verteilt auf mindestens zwei Wochentage) erreicht wird.

Check 3: Pflegetätigkeit auf Dauer

Die Pflegetätigkeit darf nicht nur vorübergehend, sondern muss auf Dauer – für mehr als zwei Monate in einem Kalenderjahr – und regelmäßig ausgeübt werden.

Check 4: Keine erwerbsmäßige Pflege

Ausgeschlossen von der Versicherungspflicht bei der häuslichen Pflege sind Sie weiterhin, wenn die Pflege für Sie ein Job ist – etwa weil sie in einem Pflegedienst arbeiten. Dann sind Sie ggf. über Ihren Arbeitgeber abgesichert. Als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson dürfen Sie allerdings ein Entgelt erhalten: Das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld.

Monatliches Pflegegeld (in Euro)
Pflegegrad 1
--
Pflegegrad 2 316
Pflegegrad 3 545
Pflegegrad 4 728
Pflegegrad 5 901

Zusätzlich zu diesen Beträgen dürfen nur noch notwendige Fahrtkosten erstattet werden.

Check 5: Höchstens 30 Stunden erwerbstätig

Wenn die Zeit der Pflege bei der Rente anerkannt werden soll, dürfen Sie höchstens 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein. Wenn Sie (fast) einen vollen Job ausüben, erwerben Sie also durch die Pflege keinen zusätzlichen Rentenanspruch. Wenn Sie dagegen (teilzeit-)erwerbstätig sind und nebenher pflegen, können Sie aus beiden Tätigkeiten Rentenansprüche erwerben: aus dem Arbeitsverhältnis und als Pflegeperson.

Wichtig zu wissen: Auch wenn Sie schon vor der Zeit der Pflege teilzeitbeschäftigt waren, zählt die Zeit der Pflege bei der Rente – soweit Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Bedingung ist nicht, dass die Arbeitszeit wegen der Pflege verkürzt wurde.

Tipp:

Ob und in welchem Maße Sie einen Pflegebedürftigen betreuen, wird erhoben, wenn die Begutachtung in der Wohnung des oder der Pflegebedürftigen erfolgt. Daher ist dieser Besuch der Gutachterin oder des Gutachters nicht nur für die Pflegebedürftigen, sondern auch für Sie als Pflegenden außerordentlich wichtig.

„Der Pflegende sollte beim Besuch des Gutachters unbedingt immer dabei sein“, rät Markus Siegmann, Pflegeberater der Knappschaft in Lünen. Wer arbeitet, sollte sich für diesen Termin im Job freinehmen. „Oder besser noch: Im Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung sollte schon der Name der Pflegeperson als Kontaktperson angegeben werden.“ Dann kann der Gutachter den Termin so abstimmen, dass er auch der Pflegeperson passt. Wird ein unpassender Termin vergeben, so sollte man um eine Verschiebung bitten.

Wichtig zu wissen: Dadurch verliert man keine Leistungsansprüche. Der Leistungsanspruch besteht später ab Antragstellung.

Unbedingt ratsam ist es auch, sich auf den Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder von Medicproof (bei privat Versicherten) gut vorzubereiten. Siegmann rät: „Pflegepersonen sollten genau notieren, bei welchen Tätigkeiten sie Hilfestellungen geben.“ Dabei sollte man auch nicht vergessen, wobei man quasi „Aufsicht“ führen muss – beispielsweise bei der Medikamenteneinnahme, bei Mahlzeiten oder bei der Bewältigung von Treppenstufen.


Pflegende Rentner: Der 99-Prozent-Trick

Die 67-jährige Ehefrau, die selbst eine kleine Rente bezieht und ihren Mann pflegt, konnte bislang dadurch kein Plus bei der Rente erwerben. Seit dem 1. Juli 2017 ist das anders. Rentnerinnen und Rentner müssen dafür nur zeitweise auf ein Prozent ihres Altersruhegelds verzichten.

Ein Beispiel

Nehmen wir Elvira Meyer aus Berlin. Die Rentnerin ist 67 Jahre alt und bezieht monatlich brutto 683 Euro Altersrente. Seit zwei Jahren betreut sie ihren Ehemann, der nach einem Schlaganfall halbseitig gelähmt ist und neuerdings in Pflegegrad 4 eingestuft ist. Da sie bei der Pflege keine professionelle Hilfe in Anspruch nimmt, erhält ihr Mann das volle Pflegegeld in Höhe von 728 Euro. Das Geld fließt in ihre gemeinsame Haushaltskasse.

Eine Aufstockung ihrer Altersrente könnte sie gut gebrauchen, bei Pflegegrad 4 könnte ein Pflegejahr ihr ein monatliches Rentenplus von 20,90 Euro bringen. Dies gilt jedoch nicht für Elvira Meyer. Denn die 67-Jährige erhält bereits die volle Altersrente.


Die gesetzliche Regelung

Die Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Elvira Meyer aus der Rentenversicherungspflicht findet sich in § 5 des sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI). In diesem Paragraph ist geregelt, wer „versicherungsfrei“ ist. Grundsätzlich gilt: „Versicherungspflicht“ tritt nicht ein soweit „Versicherungsfreiheit“ besteht. Versicherungsfrei sind zum Beispiel Beamte und – in vielen Fällen – Altersrentner.

Seit dem 1.1.2017 bestimmt § 5 Abs. 4 Nr. 1: „Versicherungsfrei sind Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen.“ Elvira Meyer aus unserem Beispiel hat unstrittig die reguläre Altersgrenze überschritten und sie bezieht eine Vollrente. Folglich ist sie als Pflegeperson ihres Mannes derzeit nicht versicherungspflichtig.

Dies gilt allerdings nur, solange sie eine Vollrente bezieht. Würde sie eine Teilrente beziehen, so wäre sie versicherungspflichtig. Und das geht grundsätzlich. Die Regelung hierzu findet sich in § 42 SGB VI Absatz 1. Dort heißt es unverändert: „Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen.“ Das gilt also auch für die Versicherte Elvira Meyer.

Entscheidend ist nun aber, wie das Gesetz Teilrente definiert. Die Regelung hierzu findet sich in § 42 Abs. 2 SGB VI. Bis Ende Juni 2017 hieß es dort: „Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente.“ Diese Regelung hätte für Elvira Meyer bedeutet: Bei einem Wechsel in Teilrente hätte sie auf ein Drittel ihrer Rente (zeitweise) verzichten müssen – also auf knapp 230 Euro – um dann eine 2/3-Teilrente zu beziehen. Und das hätte sich nie gelohnt.

Diese Regelung wurde nun jedoch gestrichen: Stattdessen heißt es in der seit 1.7.2017 geltenden Fassung: „Eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente beträgt mindestens 10 Prozent der Vollrente.“

Damit wird nun nur noch eine Untergrenze (10 Prozent) der Teilrente festgelegt. Wer beispielsweise einen Rentenanspruch in Höhe von 1.000 Euro brutto hat, kann damit keine Teilrente in Höhe von weniger als 100 Euro brutto wählen.

Eine Obergrenze ist damit jedoch nicht festgelegt. „Versicherte können die Höhe der Teilrente grundsätzlich frei als vollen Prozentanteil wählen. Eine Teilrente muss mindestens 10 Prozent der Vollrente betragen (§ 42 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Sie kann höchstens in Höhe von 99 Prozent in Anspruch genommen werden“, heißt es hierzu in den gemeinsamen rechtlichen Arbeitsanweisungen der deutschen Rentenversicherung zu § 42 SGB VI.

Das bedeutet für die vielen Altersrente beziehenden pflegenden Angehörigen: Soweit sie bereits das reguläre Rentenalter erreicht haben, müssen sie lediglich auf ein Prozent ihrer Rente verzichten. Damit beziehen sie eine Teilrente und erwerben durch die Zeit der Pflege neue Rentenansprüche.

Zurück zu Elvira Meyer. Verzichtet sie auf 1 Prozent ihrer Rente, so sinkt diese um genau 6,83 Euro auf 676,17 Euro. Die Folge: Schon ein einziges Jahr Pflege würde ihr ein Rentenplus von monatlich 20,90 Euro – und zwar lebenslang bringen. Das in einem Kalenderjahr erwirtschaftete Rentenplus wird am 1. Juli des Folgejahrs gutgeschrieben. Wenn ihr Ehemann später doch ins Pflegeheim ziehen muss, kann Frau Meyer wieder auf die Vollrente umsteigen.

„Sowohl der Wechsel in eine Teilrente als auch der spätere Wechsel in die Vollrente können formlos beantragt werden“, erklärte die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Anfrage. Die Rente wird dann jeweils ab dem Folgemonat umgestellt.

Einfachere Regelung für Frührentner

Wenn Sie einen Pflegebedürftigen betreuen und eine Frührente beziehen – also das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben – braucht Sie der „99-Prozent-Trick“ nicht zu interessieren. Seit dem 1.1.2017 gilt nämlich, dass Rentner generell erst „nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde“ versicherungsfrei sind. Derzeit (für den Jahrgang 1952) liegt das reguläre Rentenalter bei 65 Jahren und sechs Monaten.

Das bedeutet: Pflegende Angehörige, die ein vorzeitiges Altersruhegeld als Vollrente beziehen, sind erst dann versicherungsfrei, wenn der Monat, in dem sie 65 Jahre und sechs Monate geworden sind, abgelaufen ist. Bis dahin erwerben sie – soweit die anderen Voraussetzungen erfüllt sind – Rentenansprüche.

Das bedeutet:

Alle Bezieher

  • einer Altersrente für Schwerbehinderte,
  • einer Altersrente für langjährig Versicherte oder
  • einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte

können, soweit sie einen Pflegbedürftigen betreuen, durch ihre Pflegetätigkeit zusätzliche Rentenansprüche erwerben. Das gilt bis Ablauf des Monats, in dem sie die reguläre Altersgrenze erreichen. Bis dahin steht der Bezug einer Vollrente der Versicherungspflicht als Pflegeperson nicht entgegen.

Für Erwerbsminderungsrentner galt dies bisher schon und gilt weiterhin.

Nichts geht ohne Fragebogen

Ob Sie durch die Pflege ein Rentenplus erwerben, wird in zwei Schritten festgestellt: Zunächst geht es darum, ob Sie die erforderliche Mindestzeit für die Pflege erbringen. Das checkt der Gutachter, der im Auftrag der Pflegekasse den Pflegebedürftigen besucht. Anschließend prüft die Pflegekasse des Pflegebedürftigen, ob für Sie Rentenversicherungspflicht besteht – mit einem Fragebogen, der es in sich hat.

Den Fragebogen sollten Sie in jedem Fall ausfüllen – selbst wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie keinen Anspruch auf die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen haben. Denn zum einen können Sie sich irren: Wussten Sie zum Beispiel, dass Eltern in den drei Kindererziehungsjahren, die für die Rente zählen, zusätzlich auch noch Rentenansprüche erwerben, wenn Sie einen Pflegebedürftigen betreuen?

Zudem geht es im Fragebogen auch um Ansprüche auf die Unfallversicherung als Pflegeperson und gegebenenfalls auch um die Sicherung von Arbeitslosengeld-Anwartschaften. Doch zunächst zum Gutachter-Besuch:

Schritt 1: Was der Gutachter checkt

Als Pflegeperson gelten Sie nur, wenn der Pflegebedürftige mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wird und Sie auf eine wöchentliche Mindestpflegezeit kommen. Die Zeit der Pflege in häuslicher Umgebung muss wöchentlich zehn oder mehr Stunden in Anspruch nehmen und an mindestens zwei Tagen in der Woche stattfinden.

Wichtig ist: Auch die Zeit der sozialen Betreuung und Begleitung der Pflegebedürftigen zählt mit. Es zählt also auch die Zeit, in der Sie – beispielsweise – mit dem Betroffenen spazieren gehen oder Schach spielen. Die 10-Stunden-Voraussetzung können Sie auch erfüllen, wenn Sie mehrere pflegebedürftige Angehörige jeweils für kürzere Zeit betreuen.

Ob die zeitlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind, fragt der Gutachter des Medizinischen Dienstes beziehungsweise von Medicproof im Rahmen der Begutachtung ab. Dabei gilt zunächst der Grundsatz: Es zählt, was Sie selbst angeben. Der Gutachter „prüft“ jedoch, „ob der Pflegeaufwand der einzelnen Pflegeperson nachvollziehbar bei wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage pro Woche, liegt“, heißt es in den einschlägigen Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (S. 90).

Weiter heißt es dort: „Ist dies nicht der Fall oder weicht der Gutachter von den Angaben der Pflegeperson ab, ist die Einschätzung zu begründen“.

Wenn Sie sich die Betreuung des Pflegebedürftigen mit weiteren Personen teilen, muss der Gutachter auch erheben, welchen Anteil der Pflege die einzelnen Personen übernehmen. Entsprechend werden die Rentenversicherungsansprüche dann auch später aufgeteilt.

Hält der Gutachter anders als Sie den Pflegeaufwand für zu gering und wird aus diesem Grund die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen abgelehnt, so können Sie hiergegen Widerspruch einlegen.

Tipp: Unbedingt beim Gutachterbesuch anwesend sein

Als Pflegeperson sollten Sie unbedingt beim Besuch des Gutachters mit dabei sein, schon allein aus eigenem Interesse. Schließlich geht es hier auch um Ihre Rentenversicherungsansprüche.

Zum anderen ist Ihre Anwesenheit aber auch wichtig, weil viele Details, die für das Pflegegutachten abgeprüft werden, überhaupt nicht berücksichtig werden können, ohne dass Sie Ihre Erfahrungen einbringen.

Ein kleines Beispiel hierzu: Möglicherweise kann der Pflegebedürftige noch alleine Treppen bewältigen – aber nur, wenn Sie ihn oder sie als eine Art „Schutzschirm“ begleiten. Solche Details gehen unter, wenn Sie beim Gutachterbesuch nicht anwesend sind.


Schritt 2: Fragebogen-Check durch die Pflegekasse

Wenn der Gutachter feststellt, dass Sie die zeitlichen Mindestvoraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht erfüllen, können Sie grundsätzlich von da ab als rentenversicherungspflichtig gelten. Doch bevor es dazu kommt, erhalten Sie Post von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Diese schickt Ihnen einen Fragebogen zu. Dieser hat den bombastischen Titel: „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“. Die Inhalte des Fragebogens sind bundesweit abgestimmt.

Im Fragebogen finden Sie einige Punkte, über die Sie in diesem Dossier informiert wurden. So taucht hier die Frage auf, ob Sie wöchentlich mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind.

Der Hintergrund ist klar: In diesem Fall erwerben Sie durch die Pflege keine zusätzlichen Rentenversicherungsansprüche.

Im Fragebogen werden aber auch Sonderfälle abgefragt, in denen eine Rentenversicherungspflicht nicht zustande kommt. Wenn Sie beispielsweise bis zur regulären Altersgrenze niemals rentenversicherungspflichtig waren, sind Sie als Pflegeperson nicht rentenversicherungspflichtig.

Möglicherweise wundern Sie sich, dass anschließend danach gefragt wird, ob Sie in der Vergangenheit Kinder erzogen haben. Das hat folgenden Hintergrund: Zwei oder drei Jahre pro Kind (je nach Geburtsjahr des Kindes) zählen ja ohnehin für das erziehende Elternteil als versicherungspflichtig – auch ohne dass eigene Beiträge gezahlt wurden. Wenn Sie also beispielsweise vor 1992 zwei Kinder erzogen haben, haben Sie in jedem Fall vier Versicherungsjahre auf Ihrem Rentenkonto – auch wenn Sie ansonsten nicht versicherungspflichtig waren. In diesem Fall bringt Ihnen die aktuelle Zeit der Pflege weitere Rentenversicherungsansprüche. Wenn wir bei diesem Beispiel bleiben, würden Sie nach einem Jahr der Pflege auf insgesamt fünf Versicherungsjahre kommen. Dann könnten Sie eine kleine reguläre Altersrente erhalten.

Im Fragebogen stoßen Sie auch auf die Frage, ob Sie nach dem Erreichen des regulären Rentenalters eine Vollrente erhalten, gemeint ist damit die volle Altersrente – statt einer Teilrente. Möglicherweise ist dies bei Ihnen der Fall. In diesem Fall müssen Sie die entsprechende Frage bejahen und erwerben zumindest solange Sie als – beispielsweise – 66-Jähriger die Vollrente erhalten durch die Zeit der Pflege keine zusätzlichen Rentenansprüche.

Das ändert sich allerdings umgehend, sobald Sie in eine Teilrente wechseln. Als Teilrente können Sie zwischen 10 und 99 Prozent ihrer vollen Altersrente beziehen. Eine Kürzung der Altersrente um ein Prozent dürfte für die meisten Rentner verschmerzbar sein – wenn dafür andererseits künftig aufgrund der dann rentenversicherungspflichtigen Pflege eine unter Umständen recht deutliche Rentenerhöhung winkt.

Tipp: Auf 99-Prozent-Teilrente wechseln

Wenn Sie in eine 99-Prozent-Teilrente wechseln wollen, können Sie dies bei der deutschen Rentenversicherung beantragen. Dies geht formlos mit einem entsprechenden Schreiben an die Rentenversicherung.

Sicherheitshalber können Sie zugleich jedoch hierfür einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung abmachen.

Ab dem Folgemonat erhalten Sie dann eine um ein Prozent gekürzte Altersrente. Dass Sie in eine Teilrente wechseln, sollten Sie im Fragebogen der Pflegekasse anmerken. Diese wird dann wohl später hierfür einen Nachweis verlangen.


Fragebogen ernst nehmen

Der Fragebogen, den Ihnen die Pflegekasse zuschickt, ist keine leichte Kost. Doch schieben Sie das Ausfüllen nicht auf die lange Bank.

Ohne die Informationen aus diesem Fragebogen wird die Pflegekasse Ihres Angehörigen oder Freundes Sie niemals als rentenversicherungspflichtig anerkennen.

Falls Sie mit dem Fragebogen gar nicht klar kommen, können Sie sich auch bei einem Pflegestützpunkt oder von der Pflegeversicherung selbst beraten lassen.

Vollwertige Versicherungszeit

Wenn Sie als Pflegende(r) „versicherungspflichtig“ sind, müssen Sie selbst keine Beiträge entrichten. Das erledigt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Wichtig zu wissen: Die Zeit der Pflege gilt bei der Rente als vollwertige Pflichtversicherungszeit. Theoretisch können Sie also allein durch eine längere Pflege einen Anspruch auf Altersrente oder Erwerbsminderungsrente erwerben.

Im Zusammenhang mit der so genannten „Mütterrente“ wurde über Kindererziehungszeiten in Deutschland breit debattiert. Diese Zeiten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung vollwertige Versicherungszeiten und sie bringen zugleich ein Rentenplus.

Genauso verhält es sich mit Zeiten, in denen Sie einen Pflegebedürftigen betreuen und die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht erfüllen. Die Zeit der Pflege zählt – genau wie eine abhängige Beschäftigung oder die Kindererziehungszeit – als ganz normale Versicherungszeit.

Das bedeutet beispielsweise: Sie zählt mit, wenn geprüft wird, ob Sie die 45-jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn Sie – etwa für die Betreuung eines Pflegebedürftigen mit Grad 2 – nur ein ganz geringes Rentenplus auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben bekommen.

Die Versicherungspflicht der Zeit der Pflege ist zum Beispiel wichtig für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Die Zeit des Bezugs dieser Leistung zählt schon seit 2011 nicht mehr als Pflichtversicherungszeit für die Rentenversicherung. Deshalb zählt diese Zeit z.B. nicht mit, wenn es um die Wartezeit für die abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte geht.

ALG-II-Bezieher, die einen Pflegebedürftigen betreuen (mindestens 10 Stunden pro Woche verteilt auf mindestens 2 Wochentage), füllen diese Lücke durch die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson.

Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang auch: „Das Pflegegeld, das pflegende Hartz-IV-Bezieher von einem Pflegebedürftigen für dessen Betreuung erhalten, gilt beim ALG II nicht als anrechenbares Einkommen“, erläutert Markus Siegmann, Pflegeberater der Knappschaft in Lünen.

Das bedeutet: Die Betroffenen dürfen diese Leistung zusätzlich zum ungekürzten ALG-II-Leistungssatz erhalten.

Das Rentenplus

Wenn klar ist, dass Sie aufgrund Ihrer Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig sind, geht es in einem zweiten Schritt darum, die Höhe der fälligen Rentenversicherungsbeiträge und damit der späteren Rentenansprüche zu ermitteln. Die Beiträge zahlt übrigens komplett die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Sie müssen sich hieran nicht beteiligen.

Check 1: Pflegegrad

Hier ist die Logik: Je mehr Pflege der Angehörige bedarf, desto höhere Rentenansprüche erwirbt die Pflegeperson. Die höchsten Beiträge werden für Sie gezahlt, wenn Sie einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 (das ist der höchste Grad) betreuen. Ein Jahr Angehörigenpflege bringt für Sie nach aktuellem Rentenwert maximal eine zusätzliche Monatsrente von knapp 30 Euro.

Niedrige Beiträge werden für Sie als Pflegeperson gezahlt, wenn Sie einen Pflegebedürftigen mit Grad 2 betreuen. Ein Jahr Angehörigenpflege bringt Ihnen dann unter Umständen nur einen monatlichen Rentenanspruch von 5,39 Euro.

Check 2: Alte oder neue Bundesländer

Der aktuelle Rentenwert ist in den neuen Bundesländern noch immer etwas niedriger als in den alten Bundesländern. Schrittweise erfolgt jedoch in den kommenden Jahren eine Angleichung.

Derzeit gilt jedoch noch: Wenn Sie einen in den neuen Bundesländern wohnenden Angehörigen pflegen, zählt das für die Rente geringfügig weniger. Eine Tochter, die ihren schwer pflegebedürftigen Vater (Pflegegrad 4) ein Jahr lang ohne Einschaltung eines Pflegedienstes pflegt, bekommt dafür nach dem derzeit geltenden aktuellen Rentenwert im Westen maximal 20,96 Euro für die Rente gutgeschrieben, wenn die Pflege im Westen oder im ehemaligen West-Berlin erfolgt. Im Osten sind es dagegen nur 19,96 Euro.

Check 3: Ist ein professioneller Dienst an der Pflege beteiligt?

Pflegebedürftigen steht jeweils ein Etat zur Verfügung, mit dem sie professionelle Dienstleistung eines Pflegedienstes einkaufen können. Diesen Etat können sie

  • voll ausschöpfen,
  • teilweise ausschöpfen, oder
  • überhaupt nicht nutzen.

Wird der Etat überhaupt nicht genutzt, so erhalten die Betroffenen ein Pflegegeld zu ihrer freien Verfügung. Wird der Etat teilweise ausgeschöpft, so gibt es ein anteiliges Pflegegeld.

Ein Beispiel hierzu: Emmi Meier (86) ist in Pflegegrad 3 eingestuft. Somit beträgt ihr monatliches Pflegegeld maximal 545 Euro und der Etat für professionelle Pflegeleistungen 1.298 Euro. Sie nimmt aber nur für 649 Euro im Monat Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch. Demnach ruft sie also nur die Hälfte des dafür zur Verfügung stehenden Etats ab. So sind also nur 50 Prozent der Sachleistungen verbraucht. Deshalb können noch 50 Prozent des Pflegegelds beansprucht werden. Sie erhält deshalb noch 272,50 Euro Pflegegeld neben den Leistungen des ambulanten Pflegedienstes.

All das hat auch Konsequenzen für die Rentenversicherungsansprüche, die Sie als Pflegeperson erwerben: Wird kein Pflegedienst beansprucht, so erwerben Sie die höchsten Rentenansprüche. Das sind maximal knapp 30 Euro im Monat (Pflegegrad 5, alte Bundesländer).

Wird der volle Etat für einen Pflegedienst ausgeschöpft, so können Sie bei einer einjährigen Pflege maximal Rentenansprüche in Höhe von 20,96 Euro (Pflegegrad 5, alte Bundesländer) erwerben.

Wird der Etat für professionelle Dienstleistungen teilweise ausgeschöpft, so liegen die erworbenen Rentenansprüche einer Pflegeperson genau dazwischen. In den unten stehenden Tabellen können Sie ablesen, welche Rentenansprüche Sie als Pflegeperson genau erwerben.

Rentenzeit und Pflege: Werte und Beiträge der Pflegeversicherung 2018
(gilt bis zum 30.6.2018*)

Pflege ohne Beteiligung eines Pflegedienstes (Beträge in Euro)
West Ost
Pflegegrade des Pflegebedürftigen Renten-
versicherungs-pflichtiges Entgelt
Ein Jahr Pflegetätigkeit hat einen Wert von ... Renten-
versicherungs-
pflichtiges Entgelt
Ein Jahr Pflegetätigkeit hat einen Wert von ...
2 822,15 8,08 727,65 7,70
3 1.309,35 12,87 1.158,85 12,26
4 2.131,50 20,96 1.886,50 19,96
5 3.045,00 29,94 2.695,00 28,52
Etat für Leistungen eines Pflegedienstes wird voll ausgeschöpft (Beträge in Euro)
West Ost
Pflegegrade des Pflegebedürftigen Renten-
versicherungs-pflichtiges Entgelt
Ein Jahr Pflegetätigkeit hat einen Wert von ... Renten-
versicherungs-
pflichtiges Entgelt
Ein Jahr Pflegetätigkeit hat einen Wert von ...
2 575,51 5,66 509,36 5,39
3 916,55 9,01 811,20 8,58
4 1.492,05 14,67 1.320,55 13,97
5 2.131,50 20,96 1.886,50 19,96
Etat für Leistungen eines Pflegedienstes wird teilweise ausgeschöpft (Beträge in Euro)
West Ost
Pflegegrade des Pflegebedürftigen Renten-
versicherungs-pflichtiges Entgelt
Ein Jahr Pflegetätigkeit hat einen Wert von ... Renten-
versicherungs-
pflichtiges Entgelt
Ein Jahr Pflegetätigkeit hat einen Wert von ...
2 698,83 6,87 618,50 6,54
3 1.112,95 10,94 985,02 10,42
4 1.811,78 17,81 1.603,53 16,97
5 2.588,25 25,45 2.290,75 24,24

*Der aktuelle Rentenwert wird turnusgemäß jedes Jahr zum 1.7. angepasst

Warum dieses neue Verfahren gewählt wurde

Bis Ende 2016 kam es für die Rentenansprüche von Pflegenden darauf an, wie viele Stunden in der Woche genau gepflegt wurde. Dieses Verfahren war – um es vorsichtig zu sagen – ausgesprochen streitanfällig. So konnte man sich beispielsweise darüber streiten, ob eine Tochter für die Pflege ihrer Mutter nun 27,9 oder 28,1 Stunden wöchentlich aufgewandt hatte. Das war für die erworbenen Rentenansprüche jedoch wichtig.

Die genaue Zahl der Stunden, die für die Pflege aufgewandt wird, spielt nun – soweit mehr als 10 Stunden pro Woche zusammenkommen – keine Rolle mehr. Doch natürlich wenden Pflegende nach wie vor unterschiedlich viel Zeit für die Pflege auf. Um dem Rechnung zu tragen, wird der unterschiedliche Aufwand nun ganz grob nach dem gewählten Modell der Pflege beurteilt: Pflege mit oder ohne Beteiligung eines Pflegedienstes – oder mit teilweiser Nutzung von professioneller Hilfe.

Ob das neue Verfahren sinnvoll ist – darüber kann man streiten. Zumindest ist es weniger streitanfällig. Teilweise wird kritisiert, dass hierdurch diejenigen, die – was häufig sehr sinnvoll ist – professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, bestraft werden.

Bestandsschutzregelung

Durch die seit Anfang 2017 geltenden neuen Regelungen für die Rentenbemessung konnten sich in wenigen Fällen für diejenigen, die bereits 2016 Angehörige gepflegt haben, Verschlechterungen ergeben. Doch dazu kommt es nicht. Die Angehörigenpflege ist nämlich für die Betroffenen auch 2017 mindestens genauso viel wert wie 2016. Dafür sorgt eine Bestandsschutzregelung.

Job oder Kindererziehung plus Pflege: Doppeltes Rentenplus

Als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte(r) erwerben Sie häufig doppelte Rentenansprüche, wenn Sie einen Pflegebedürftigen betreuen. Das gleiche gilt auch für Bezieher der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I. Interessant für junge Eltern: Auch in der dreijährigen Kindererziehungszeit, die für die Rente anerkannt wird, kann ein zusätzliches Rentenplus durch die Pflege – beispielsweise – der Eltern erworben werden.

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Hier ist für Sie als Pflegeperson zunächst wichtig, dass die Beschäftigung nicht mehr als 30 Stunden in der Woche umfasst. Wird die 30-Stunden-Grenze überschritten, so bringt die Betreuung eines Pflegebedürftigen kein zusätzliches Rentenplus.

Tipp:

Wenn Sie vollzeitbeschäftigt sind, kann das Rentenplus durch die Pflege für Sie durchaus ein Anlass sein, um über eine Verkürzung Ihrer Arbeitszeit nachzudenken. Wenn Sie in einem Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten tätig sind, haben Sie hierauf sogar einen Rechtsanspruch (als so genannte Familienpflegezeit). Der Rechtsanspruch gilt, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen.


Was das „Doppel“ von Job und Pflege für die Rente bringt und welche Grenzen es dabei gibt, zeigt folgendes Beispiel:

Nehmen wir an, Sie sind Gutverdiener und verdienen in einer Teilzeitbeschäftigung monatlich 4.800 Euro. Auf dieser Grundlage zahlen Sie (und Ihr Arbeitgeber) Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Die maximale Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenkasse ist durch die Beitragsbemessungsgrenze definiert. Diese liegt derzeit (2017) bei 6.350 Euro.

Das bedeutet: Sie haben, was die Rentenversicherung betrifft, – noch genau 1.550 Euro (6.300 Euro – minus 4.800 Euro) „Luft“ für weiteres rentenversicherungspflichtiges Einkommen.

Nehmen wir weiter an, Sie betreuen Ihren Vater, der Pflegegrad 4 hat und leben in den alten Bundesländern. Damit würden Sie zusätzliche Rentenansprüche erwerben, die einem versicherungspflichtigen Einkommen von 1.770,13 Euro entsprechen (was bei einer einjährigen Pflege einem aktuellen Rentenwert von 17,76 Euro entspricht). Das wären in diesem Beispielfall genau (1.770,13 minus 1.550 Euro =) 220,13 Euro zu viel.

Dieses „überschießende“ Einkommen würde nicht berücksichtigt, wenn es um die zusätzlichen Rentenversicherungsansprüche durch die Pflege geht. Unterm Strich würde damit im Beispielfall ein Jahr Pflege einen zusätzlichen Rentenanspruch in Höhe von 15,55 Euro (statt 17,76 Euro) bringen.

Das bedeutet: Durch die Kombination von Pflege und Job würden Sie in diesem Fall Rentenversicherungsansprüche genau entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze erwerben. Das sind derzeit etwa 2,05 Entgeltpunkte, was – bei 12-monatiger Zahlung entsprechender Beiträge – einer Monatsrente von 63,56 Euro entspricht.

Das Beispiel zeigt: Nur bei sehr hohem Einkommen kann es dazu kommen, dass die Rentenansprüche, die Arbeitnehmer durch die Betreuung eines Pflegebedürftigen erzielen, „abgeschnitten“ werden. In den weitaus meisten Fällen, profitieren Arbeitnehmer von der rentenversicherungspflichtigen Pflege in vollem Umfang.

Bezug von Arbeitslosengeld I: Bezieher der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I erwerben durch den Leistungsbezug Rentenansprüche. Die Arbeitsagenturen führen für sie Beiträge ab, die auf Grundlage von 80 Prozent des vorherigen Einkommens berechnet werden.

Soweit die ALG-I-Bezieher „nebenher“ einen Pflegebedürftigen betreuen, erwerben sie in aller Regel die vollen zusätzlichen Rentenansprüche, die auch anderen Pflegepersonen zustehen.

Wichtig zu wissen: Hier kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch auf ALG I auf Grundlage einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung besteht. Selbst wenn die Betroffenen vor ihrer Arbeitslosigkeit wöchentlich 40 Stunden oder mehr gearbeitet haben und ein entsprechendes Arbeitslosengeld erhalten, steht dies einer Rentenversicherungspflicht der Pflegetätigkeit nicht entgegen.

Kindererziehungszeit: In den ersten drei Lebensjahren eines Kindes erwirbt das erziehende Elternteil Rentenansprüche. Pro Jahr geht es dabei um Ansprüche etwa im Wert eines Entgeltpunktes. Durch Betreuung eines Pflegebedürftigen erwerben erziehende Eltern ein weiteres Rentenplus in gleicher Höhe wie andere Pflegepersonen, maximal also bei Pflegegrad 5 und einjähriger Pflege einen zusätzlichen Rentenanspruch in Höhe von knapp 30 Euro.

Zu einer „Kappung“ des zusätzlichen Anspruchs (wie oben im Beispiel eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten) kann es nur dann kommen, wenn die Betroffenen zusätzlich noch (teilzeit-)beschäftigt sind.

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Autor

Rolf Winkel