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Bundesarbeitsgericht: Rentennähe kann bei Kündigung eine Rolle spielen

Ältere Arbeitnehmer gelten bei einer Kündigung als besonders schutzbedürftig. Steht man aber kurz vor der Rente, liegt der Fall anders.

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Arbeitsvertrag mit Kugelschreiber liegt auf Tastatur. Bild: IMAGO / INSADCO / imago stock&people

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Erfurt (dpa). Arbeitnehmer, bei denen der Renteneintritt nicht mehr weit entfernt ist, können bei betriebsbedingten Kündigungen als Folge von Firmenpleiten schlechte Karten haben. Bei der sozialen Auswahl sei neben anderen Kriterien auch die Rentennähe zu berücksichtigen, entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt (6 AZR 31/22). „Bei der Gewichtung des Lebensalters kann hierbei zu Lasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass er bereits eine (vorgezogene) Rente wegen Alters abschlagsfrei bezieht“, erklärten die höchsten deutschen Arbeitsrichter in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen.

Das gelte auch, „wenn der Arbeitnehmer rentennah ist, weil er eine solche abschlagsfreie Rente oder die Regelaltersrente spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses beziehen kann“, erklärten die Richter. Lediglich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen dürfe nicht berücksichtigt werden.

Geklagt hatte eine im Jahr 1957 geborene Frau, der der Insolvenzverwalter eines Unternehmens unter anderem wegen ihrer Rentennähe gekündigt hatte. Sie gehörte zu 61 von knapp 400 Beschäftigten, die auf einer Namensliste zu kündigender Arbeitnehmer standen. Der beklagte Insolvenzverwalter vertrat die Ansicht, die Frau sei in ihrer Vergleichsgruppe sozial am wenigsten schutzwürdig. Sie hätte die Möglichkeit, zeitnah im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis eine Altersrente für besonders langjährig Beschäftigte zu beziehen.

In den ersten beiden Gerichtsinstanzen hatte die Frau mit ihrer Kündigungsschutzklage noch Erfolg.

Die Bundesrichter erklärten das Auswahlkriterium Lebensalter für ambivalent. Die soziale Schutzbedürftigkeit nehme wegen schlechterer Arbeitsmarktchancen mit steigendem Lebensalter zu. Sie sinke aber wieder, wenn Arbeitnehmer spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses über ein Ersatzeinkommen in Form einer abschlagsfreien Rente verfügen könnten, erklärten sie. Die Betriebsparteien hätten bei einer Sozialauswahl somit einen Wertungsspielraum.

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