Ihre-Vorsorge Logo

Kündigungsfristen: Was gilt bei langer Betriebszugehörigkeit?

Langjährig Beschäftigte sind nach dem Gesetz durch längere Kündigungsfristen geschützt. Doch kann der Arbeitgeber diese Fristen aushebeln?

Artikel vorlesen

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Mann sitzt nachdenklich am Schreibtisch. Bild: IMAGO / Westend61 / Rainer Berg

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Eine schwierige wirtschaftliche Situation, Standortschließungen oder die Einführung neuer Produktionsmethoden: Fallen in einem Unternehmen Arbeitsplätze weg – und gibt es keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen – sind oft betriebsbedingte Kündigungen die Folge. Doch wer muss dann eigentlich zuerst gehen?

„Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine sogenannte soziale Auswahl vornehmen“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das heißt: Der Arbeitgeber muss zuerst denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kündigen, die am wenigsten schutzbedürftig sind. Entscheidende Kriterien dafür sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine mögliche vorhandene Schwerbehinderung.

Arbeitgeber haben Spielraum

„Der Arbeitgeber muss sich unter Berücksichtigung der Kriterien ein eigenes System erschaffen, nach welchem er die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer vornimmt“, so Bredereck. Wer nach diesem festgelegten System dann etwa am wenigsten Punkte für Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Co. erreicht, erhält die betriebsbedingte Kündigung zuerst.

Dabei hat der Arbeitgeber aber einen Spielraum – und darf in einem gewissen Umfang auch von den Vorgaben abweichen, so Bredereck. „Bestimmte Arbeitnehmer, zum Beispiel unverzichtbare Leistungsträger“, können von der Sozialauswahl ausgenommen werden.

Hohes Alter kann auch nachteilig sein

Ein hohes Alter schützt Arbeitnehmer nicht zwingend vor der betriebsbedingten Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass sich die Möglichkeit, Altersrente zu beziehen, sogar nachteilig für die betroffenen Arbeitnehmer auswirken kann (Az.: 6 AZR 32/22).

Generell gilt aber: Je kreativer der Arbeitgeber bei der Auswahl zu seinen Gunsten vorgeht, umso größer ist sein Risiko vor Gericht, wenn die Betroffenen Klage einlegen, so Bredereck. „Dort muss er beweisen, warum Ausnahmen bei der Sozialauswahl im Einzelfall gerechtfertigt waren.“

Gut zu wissen: Eine gerichtliche Überprüfung der Kündigung findet nur statt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt.


Weitere Artikel

Time
5 Minuten

Der Studienplatz ist da, das WG-Zimmer muss erst noch gefunden werden: In vielen Uni-Städten ist das eine echte Herausforderung. Wie man sie angehen kann – und was bei Zeitdruck hilft.

Time
2 Minuten

Nicht jeder liebt Veränderung. Manchmal hat der Chef Ideen, die Arbeitnehmer nicht begrüßen. Ein Wechsel vom Innen- in den Außendienst zum Beispiel. Darf er das erzwingen?

Time
2 Minuten

Ein Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber kann teuer werden. Wann eine Rechtsschutzversicherung im Job sinnvoll ist und worauf Arbeitnehmer achten sollten.

Time
1 Minuten

Trotz eines Rückgangs bei Insolvenzen im August steigt die Zahl betroffener Arbeitsplätze deutlich. Warum das IWH weiter mit mehr Pleiten rechnet.

Time
2 Minuten

Nach einer Kündigungsschutzklage unter Anrechnung von Resturlaub bleibt eine unwiderrufliche Freistellung unter Umständen wirksam – auch wenn das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Worauf es ankommt.

Time
4 Minuten

Rund 6700 Schülerinnen und Schüler wurden im vergangenen Jahr auf Kompetenzen wie Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften getestet. Im internationalen Vergleich fällt der Negativtrend in Deutschland besonders stark aus.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026