Faktencheck, Teil 2: Wann keine Verpflichtung zum Rentenantrag besteht
Meist müssen Bezieher von Arbeitslosengeld 2 mit 63 Jahren also Rente beantragen – wenn sie denn Anspruch hierauf haben. Das ist nach dem jüngsten Urteil des BSG klar. Doch von dieser Regel gibt es zahlreiche Ausnahmen. Die „Unbilligkeitsverordnung“ vom 14. April 2008 benennt diese konkret:
Erwerbstätige
Wer sozialversichert beschäftigt oder selbstständig tätig ist und aufstockendes ALG 2 erhält, darf mit 63 von den Ämtern nicht auf einen Rentenantrag verwiesen werden. Die Erwerbstätigkeit muss jedoch „den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch nehmen“. Der zeitliche Umfang der Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit aufstockendem ALG 2 muss dabei „mindestens die Hälfte der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit möglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen“, so die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit.
Bevorstehende Erwerbstätigkeit
Auch diejenigen, die durch Vorlage eines Arbeitsvertrages oder einer verbindlichen Einstellungs-Zusage glaubhaft machen, dass sie „in nächster Zukunft“ eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werden, dürfen in der Regel mit 63 nicht aufgefordert werden, Rente zu beantragen.
Bezieher von ALG 2 plus ALG 1
Arbeitslosengeld 2 wird auch gar nicht so selten als Aufstockung eines niedrigen Arbeitslosengeld 1 gezahlt. Reicht die Versicherungsleistung der Arbeitsagenturen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken, so besteht häufig – aufstockend – zusätzlich Anspruch auf ALG 2. Auch in diesen Fällen besteht keine Pflicht zur Rente.
Bevorstehende abschlagsfreie Altersrente
Auch diejenigen, die – so die Verordnung – „in nächster Zukunft“ eine Altersrente ohne Abschläge in Anspruch nehmen können, können auch nach dem Erreichen des 63. Lebensjahrs noch ALG 2 bekommen. Dies soll – so die Fachlichen Hinweise der BA – für diejenigen gelten, die innerhalb der nächsten drei Monate Anspruch auf eine abschlagfreie Altersrente haben.
Stärkerer Druck zur Wiedereingliederung
Hartz-4-Träger sind durch § 3 Abs. 2a SGB II gehalten, ALG-2-Bezieher ab 58 Jahren „unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsangelegenheit zu vermitteln“. Da es nach wie vor nur wenige „normale“ Arbeitsangebote für ältere Langzeitarbeitslose gibt, kommen als Angebot vorrangig Ein-Euro-Jobs (also „Arbeitsgelegenheiten“) in Frage. Wer die Annahme solcher Jobs grundsätzlich ablehnt, kann aus dem Leistungsbezug ausgesteuert werden – egal ob er bereits Anspruch auf Rente hat oder nicht.
Faktencheck, Teil 3: Arbeitslosengeld 1 – bis zum regulären Rentenalter
Viele ältere Arbeitslose, die vorher langjährig beschäftigt waren, haben Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld 1 - und zwar meist 24 Monate lang. Hierbei gelten ganz andere Regeln als bei dem Sozialhilfe-ähnlichen Arbeitslosengeld 2. Die Betroffenen können diese Leistung bis zum regulären Rentenalter erhalten - maximal 24 Monate lang. § 136 Absatz 2 des Dritten Sozialgesetzbuchs regelt, dass ein Anspruch auf ALG 1 so lange besteht, bis das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensalter erreicht ist. Das bedeutet: Mit dem schrittweisen Übergang zur Rente mit 67 wird auch die Altersgrenze der Arbeitslosenversicherung Schritt für Schritt angehoben. Wer z. B. 1952 geboren wurde, kann im Prinzip bis zum Alter von 65 Jahren und sechs Monaten ALG 1 beziehen.
Wichtig: Diese Wahlfreiheit besteht auch dann, wenn sich ein Arbeitsloser für ein vorgezogenes Altersruhegeld entscheiden könnte – statt ALG 1 zu beziehen. Ob ein Anspruch auf eine Altersrente besteht, geht die Arbeitsagenturen nichts an.
Viele Ältere können sich demnach frei zwischen Arbeitslosengeld 1 und Rente entscheiden.
Drei wichtige finanzielle Gründe sprechen gegen die vorzeitige Rente und für eine Entscheidung zum weiteren Bezug der Leistungen der Arbeitsagentur.
- ALG 1 ist häufig höher als die Rente.
- Jedes Jahr des Arbeitslosengeld-Bezugs erhöht die Rente (ähnlich wie beim Krankengeld).
- Wer vorzeitig in Rente geht, wird meist durch Rentenabschläge bestraft.
Keine Aussteuerung aus dem ALG 2
In einem entscheidenden Punkt ist das Jobcenter bereits von der ersten Instanz der Sozialgerichtsbarkeit vom Sozialgericht Duisburg zurückgepfiffen worden. Das Jobcenter hatte dem Betroffenen zunächst in der Zeit, in der der Rentenantrag lief, nur ein Mini-Arbeitslosengeld-2 gezahlt – gekürzt um die (fiktive) Rente, die dieser hätte erhalten können – aber noch gar nicht bekommen hatte.
Das geht nicht, befand das Sozialgericht Duisburg – und das örtliche Jobcenter gehorchte widerspruchslos und zahlte das volle ungekürzte ALG 2 (Aktenzeichen: S 55 AS 4434/12).
Entsprechendes regeln auch die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitslosengeld 2. Dort heißt es: „Eine fiktive Berücksichtigung erwarteter Zuflüsse von Sozialleistungen ist nicht zulässig. Gegebenenfalls ist ein Erstattungsanspruch anzuzeigen.“
Fazit
Wer die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld 1 bezieht, den betrifft das BSG-Urteil zur „Zwangsverrentung“ nicht. Wer diese Leistung erhält, kann diese bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze für die gesetzliche Rente beziehen – wenn sein Anspruch so lange reicht.
Beziehern von Arbeitslosengeld 2 bleibt allerdings – wenn das Jobcenter sie dazu auffordert – meist nichts anderes übrig, als mit 63 einen Rentenantrag zu stellen. Meist wird es sich dabei um die Altersrente für langjährig Versicherte handeln. Die Betroffenen sollten allerdings prüfen, ob für sie nicht einer der Ausnahmetatbestände zutrifft.
Verzichten die Betroffenen nach Aufforderung durch das Jobcenter auf den Rentenantrag, so kann dieses selbst die Rente beantragen. Arbeitslosengeld 2 wird dann zunächst weitergezahlt. Wird die Rente bewilligt, so verrechnet das Jobcenter die gezahlten Hartz-4-Leistungen und die Rente miteinander.
