Berufsstarter sind sofort gesichert
Auszubildende sind auch dann geschützt, wenn sie wegen eines Freizeitunfalls oder einer Krankheit nicht mehr arbeiten können und voll erwerbsgemindert werden. Hier gilt die Sonderregel, dass die Rentenvoraussetzungen schon dann erfüllt sind, wenn in den letzten zwei Jahren mindestens ein Jahr eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestand. Die normale Mindestversicherungszeit von fünf Jahren ist in diesem Fall nicht erforderlich. Das gilt auch dann noch, wenn die volle Erwerbsminderung bis zu sechs Jahre nach dem Ende einer Ausbildung eintritt.
Auch bei Berufsanfängern gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Um den Versicherten nach Unfall oder Krankheit den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu ermöglichen, wird zunächst alles getan, um ihre Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wiederherzustellen. Diese Rehabilitationsleistungen sind im Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung enthalten – und zwar ohne Aufpreis!
Weitere Auskünfte gibt es in den Service-Zentren der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bei ihren Versichertenältesten und den Mitarbeitern am kostenlosen Bürgertelefon unter 0800 100048013.
- www.deutsche-rentenversicherung.de
Link zur Broschüre "Berufsstarter und die Rente" der Deutschen Rentenversicherung
