Kindererziehung: Renten-Plus auch für Väter möglich
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.04.2024 gilt: Im Zweifelsfall gehört die rentenrechtliche Kindererziehungszeit der Mutter (Az.: B 5 R 10/23 R). Pech für Väter, die mittlerweile oft genauso engagiert bei der Kinderbetreuung sind. Doch auch Väter können sich Rentenansprüche sichern. Das jüngste Gerichtsurteil und ein Leitfaden, wie Väter vorgehen können.
Kurzinfo: Kindererziehungszeiten für Väter
Möglichkeit 1: Vorab, unter Umständen schon in den ersten Lebensmonaten des Babys, festlegen, ob Mutter oder Vater von den Kindererziehungszeiten profitieren. Das kann dann auch "rententaktisch" erfolgen: Der Elternteil erhält die Kindererziehung, der davon mehr profitiert.
Möglichkeit 2: Im Rahmen der Klärung des Rentenkontos festlegen, welcher Elternteil die Kinderziehungszeiten gutgeschrieben bekommt. Väter können in diesem Fall aber nur dann profitieren, wenn sie die Kindererziehung überwiegend übernommen haben.
Welche Kinderleistungen bietet die Deutsche Rentenversicherung?
Für jedes Kind, das derzeit zur Welt kommt, rechnet die gesetzliche Rentenversicherung einem Elternteil – meist der Mutter – drei Jahre als Pflichtbeitragszeit an. Die Kindererziehungszeit beginnt am ersten Tag des Monats nach der Geburt des Kindes und endet nach 36 Monaten. Die Kindererziehungszeit bringt dabei
a) Eine vollwertige Pflichtversicherungszeit. Das bedeutet beispielsweise: Ein Elternteil mit zwei Kindern kann bereits die fünfjährige Wartezeit für die reguläre Altersrente erfüllen und – auch wenn keine weiteren Versicherungszeiten auf dem Rentenkonto sind – später eine kleine Rente erhalten.
b) Ein ordentliches Rentenplus. Ein Jahr Kindererziehung bringt einen Rentenpunkt (Entgeltpunkt) und der ist ab Juli dieses Jahres 39,32 Euro wert. Drei Kinderziehungsjahre bringen damit ein Rentenplus von rund 118 Euro.
Das betrifft die Kindererziehungszeit. Darüber hinaus zählt die Zeit bis zum 10. Geburtstag eines Kindes als Kinderberücksichtigungszeit. Diese wird zum Beispiel bei der 45-jährigen Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte voll berücksichtigt. Und sie sichert vor allem Müttern, die bis zum 10. Geburtstag eines Kindes teilzeitbeschäftigt sind, häufig ein deutliches Rentenplus. Dabei geht es um maximal 2 1/3 Rentenpunkte.
Gelten alle diese Vorteile nur für Mütter?
Nein, auch Väter können von diesen Familienleistungen profitieren. Das Gesetz sagt: "Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat" (§ 56 Abs. 2 SG VI). Und das gilt natürlich auch für Väter. Rentenrechtlich stehen diese Leistungen aber jeweils nur einem Elternteil zu.
Kindererziehungszeit und Kinderberücksichtigungszeit können zwar aufgeteilt werden. Etwa: Einen Monat „Du“, den nächsten Monat „Ich“. Sie müssen aber jeweils einem Elternteil zugeordnet werden. Das Bundesozialgericht (BSG) hat allerdings gesagt: In Deutschland liegt die Erziehungsarbeit nach wie vor überwiegend bei Müttern und diese schränken ihre Erwerbstätigkeit nach wie vor häufig ein. Deshalb ist es in Ordnung, dass Kindererziehungszeit und Kinderberücksichtigungszeit im Zweifelsfall der Mutter zugeordnet werden. O-Ton BSG: “Indem die Erziehungszeit im Zweifel der Mutter zugeordnet wird, werden faktische Nachteile ausgeglichen, die infolge der Erziehungsleistung beim Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen und die Frauen weiterhin deutlich häufiger betreffen als Männer.“
Was war das für ein Fall, über den das BSG geurteilt hat?
Es ging um einen Vater, der wohl tatsächlich bei der Erziehung seiner Tochter sehr engagiert war, möglicherweise engagierter als die Mutter, die seit das Kind sieben Jahre alt ist getrennt von Tochter und Kindsvater lebt. Die Zeit ab Auszug der Mutter wurde dem Vater als Kinderberücksichtigungszeit anerkannt. Sein Antrag, ihm auch die restlichen Jahre Kindererziehungszeit und Kinderberücksichtigungszeit zuzugestehen, wurde von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt. Der Grund: Der Vater konnte nicht nachweisen, dass er in dieser Zeit die Erziehung überwiegend übernommen hatte. Das Bundessozialgericht sah das genauso.
Könnte die Sache für Väter auch anders laufen?
Ja. Der erste Ansatzpunkt dafür ist die so genannte gemeinsame Erklärung der Eltern. Dafür gibt es ein Antragsformular. Es nennt sich „Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit /Berücksichtigungszeit bei gemeinsamer Erziehung“. Das Formular kann sich jeder im Internet herunterladen: V0820 (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0820.html). Die Erklärung müssen die Eltern unterschreiben. Beide Elternteile können damit gemeinsam und verbindlich festlegen, welchem Elternteil die Familienleistungen bei der Rente zustehen. Wenn dort für eine bestimmte Zeit der Vater eingetragen wird, dann gilt das auch so – wie groß der Anteil des Vaters an der Erziehung und Betreuung des Kindes ist, spielt dann keine Rolle.
Wann muss die Erklärung abgegeben werden?
Niemand muss die Erklärung abgeben. Aber wer die Vorteile nutzen will, die mit der Erklärung verbunden sind, muss das möglichst schnell tun. Denn die Erklärung kann man nur für die Zukunft abgeben, rückwirkend maximal für die vergangenen zwei Monate. Mit der förmlichen Erklärung müssen sich Eltern nicht für die ganze Erziehungszeit festlegen, sie können zunächst beispielsweise für die ersten zwölf Monate bestimmen, wer die Kindererziehungszeit erhält und danach nochmals festlegen, wie sie die Erziehungsarbeit unter sich aufteilen. Wichtig zu wissen ist aber: Die förmliche Erklärung bindet die Eltern.
Wie können die Elternteile die rentenrechtlichen Erziehungszeit mit der förmlichen Erklärung unter sich aufteilen?
Im Grundsatz völlig frei. Meist werden sie die Zeit der Mutter zuteilen oder sie richten sich danach, wie sie jeweils im Job Elternzeit genommen haben. Die Aufteilung kann aber auch – das ist der große Vorteil - „rententaktisch“ erfolgen.
Beispiel: Die Mutter übt auch während der Erziehungszeit durchgehend eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung aus. Damit ist sie in dieser Zeit ohnehin pflichtversichert. Der Vater hat sich jedoch gerade selbstständig gemacht und ist in der gesetzlichen Rentenversicherung weder pflicht- noch freiwillig versichert. Das kann für die Eltern ein Grund sein, die rentenrechtliche Kindererziehungszeit dem Vater zuzuteilen.
Viele Eltern werden aber wohl keine förmliche Erklärung abgeben, was gilt dann bei der Kindererziehungszeit?
Dann kann die Erziehungszeit auch bis zum Renteneintritt im Rahmen der Kontenklärung im Rentenkonto festgezurrt werden. Dafür gibt es das Formblatt V0800 (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0800.html). Das füllen Eltern am besten im Rahmen eines Termins bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aus. Im Formular muss dann angegeben werden, wer die Erziehung und Betreuung des Kindes überwiegend verantwortet hat.
Wenn die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet werden soll, muss diese hier nur die Antwortvorgabe „Hat der andere Elternteil die in Ziffer 2 angegebenen Kinder in den angegebenen Erziehungszeiten überwiegend erzogen?“ verneinen. Das muss der andere Elternteil – also der Vater - bestätigen. Das reicht im Prinzip. Die Kindererziehungs- oder -berücksichtigungszeit wird dann der Mutter zugeteilt.
Und was gilt, wenn die rentenrechtlichen Familienleistungen dem Vater zugeteilt werden sollen?
Dann wird es etwas komplizierter. Der Vater muss dann noch eine Extra-Erklärung auf Formblatt V0805 (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0805.html) abgeben. Darin muss er förmlich bestätigen, dass die Erziehung überwiegend „von mir“ erfolgte. Und der andere Elternteil – also in der Regel die Mutter – muss per Unterschrift förmlich bestätigen, „dass die Angaben zur Erziehung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen“. Zudem werden die Unterschreibenden darauf hingewiesen, dass „wissentlich falsche Angaben zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen können“. Das dient allerdings eher der Abschreckung und ist weniger als reale Bedrohung zu verstehen.
Der Vater erhält die Kindererziehungszeit also nur dann, wenn er überwiegend (also mehr als die Mutter) erzogen hat?
Ja – jedenfalls, wenn nicht vorab die gemeinsame förmliche Erklärung abgegeben wurde.
Muss die Mutter auch überwiegend erzogen haben?
Nein. Ihr wird die Kindererziehungszeit auch bei gleichwertigem Anteil an der Erziehung zustanden. Das Sechste Sozialgesetzbuch regelt hierzu in § 56 eindeutig: „ Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter“. Haben beide Elternteile sich in etwa gleichem Maße an der Erziehung beteiligt, so erhält also die Mutter die Kindererziehungszeit – was zuletzt auch das Bundessozialgericht als verfassungsgemäß bestätigt hat.
Wie beurteilt die Deutsche Rentenversicherung im Streitfall, ob die Erziehungsleistung eines Partners „überwiegend“ war?
Hierzu gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung klare Vorgaben. Es geht „ausschließlich um das objektiv mögliche zeitliche Maß der Zuwendung des jeweiligen Elternteils zu seinem Kind“, so Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Es wird also nicht “abgezählt” – überspitzt gesagt –, wie häufig ein Elternteil sein Kind zum Kindergarten begleitet oder zu Bett gebracht hat.
„Die Qualität der Zuwendung kann vom Rentenversicherungsträger selbstverständlich nicht ermittelt werden“, so Manthey weiter. „Wesentlich zur Feststellung der überwiegenden Erziehungsanteile ist daher die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern in dem maßgeblichen Zeitraum. Hat ein Elternteil die Erwerbstätigkeit - als abhängig Beschäftigter oder als Selbständiger - allein ausgeübt, ist das ein wesentliches Indiz dafür, dass der andere (also nicht erwerbstätige oder arbeitslose) Elternteil den überwiegenden Anteil an der Erziehungsarbeit geleistet hat.“ Möglicherweise wird künftig auch die Möglichkeit, die Arbeit in eigenverantwortlicher Aufteilung im Homeoffice ausüben zu können, eine Rolle spielen. In diesem Fall lässt sich die Arbeit leichter mit Kindererziehung vereinbaren. Aber über solche Konstellationen entscheiden im Streitfall die Sozialgerichte.
