Nach der Altersteilzeit: Keine Sperrzeit bei Arbeitslosengeld-Bezug
Gibt es die Rente ab 63 Jahren auch schon früher – dann aber mit Abschlägen?
Das BSG befand nun: Es kommt auf die Situation vor dem Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung an, also unter Umständen auf Absichtserklärungen, die vor mehr als zehn Jahren abgegeben wurden. Wenn die Betroffenen bei Abschluss der ATZ-Vereinbarung eindeutig beabsichtigt hatten, nach dem Ende der ATZ in Rente zu gehen, haben sie – so das BSG – einen „wichtigen Grund“ gehabt, ihren alten unbefristeten Arbeitsvertrag aufzulösen und stattdessen einen befristeten Altersteilzeitvertrag abzuschließen (Aktenzeichen: B 11 AL 25/16 R). Seitdem hat sich durch die Einführung der abschlagsfreien Altersrente ab 63 für besonders langjährig Versicherte die Rechtslage deutlich verändert. Wenn ein ATZ‘ler sich deshalb nun entscheidet, nach dem Ende der ATZ erst einmal keine Rente zu beantragen, kann ihm dies nicht vorgeworfen werden, befand das BSG. Die Umentscheidung sei legitim. Deshalb dürfe keine Sperrzeit verhängt werden.
