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Rente im Ausland, Steuern in Deutschland: Wo Ärger mit dem Finanzamt droht

Wer als Rentner im Ausland lebt, muss unter bestimmten Voraussetzungen seine deutschen Einkünfte in Deutschland versteuern. Die wichtigsten Antworten auf Ihre Fragen rund um die Rente im Ausland.

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Rentnerpaar mit karierter Decke um die Schultern vor Bergpanorama. – Bild: wdv.de © Jan Lauer

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Grundsätzlich ist jeder, der Altersbezüge aufs Konto überwiesen erhält, steuerpflichtig. Das gilt unabhängig davon, ob er oder sie im In- oder Ausland lebt. Entscheidend ist, ob Sie als unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig eingestuft werden. Denn eine beschränkte Steuerpflicht kann zu höheren Zahlungen führen.

Aber beschränkt steuerpflichtig klingt doch eigentlich nach „weniger Steuern“?

Leider nicht. Damit ist gemeint, dass Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr haben und sich auch nicht länger als 183 Tage hier aufhalten. Wenn Sie dann Renten aus Deutschland bekommen, berechnet das Finanzamt die Einkommensteuer anders als bei einer unbeschränkten Steuerpflicht. Das bedeutet, dass zahlreiche Vergünstigungen nicht berücksichtigt werden.

Was heißt das für die Höhe meiner Steuerlast?

Zunächst einmal entfällt der steuerliche Grundfreibetrag in Höhe von 9.000 Euro (für das Jahr 2018). Verheiratete können das Ehegatten-Splitting nicht in Anspruch nehmen. Darüber hinaus dürfen Sie Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen – etwa Krankheitskosten – oder für Haushaltshilfen nicht steuerlich geltend machen.

Ist also der steuerfreie Anteil der Brutto-Rente abgezogen, müssen Sie für den Rest der Rente komplett Steuern zahlen. Das gilt nicht nur für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenkasse, sondern auch für Betriebsrenten, Zahlungen aus berufsständischen Versorgungswerken oder auch Rürup-Rentenverträgen.

Kann ich gegen diese beschränkte Steuerpflicht etwas tun?

Wenn Sie den größten Teil Ihrer Alterseinkünfte aus Deutschland beziehen, ja. Dafür müssen Sie einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht beim Finanzamt Neubrandenburg stellen. Die Behörde ist für alle Rentner im Ausland steuerlich zuständig.

Voraussetzung dafür ist, dass mindestens 90 Prozent der Einkünfte in Deutschland versteuert werden müssen. Legen Sie Ihrem Antrag am besten einen Nachweis bei, wie viele Einnahmen Sie außerhalb Deutschlands tatsächlich beziehen.

Was ist, wenn ich im Ausland schon eine Steuererklärung gemacht habe?

Die Steuerpflicht richtet sich nach dem deutschen Gesetz – unabhängig davon, ob Sie im Ausland schon eine Steuererklärung gemacht oder gar Steuern gezahlt haben. Allerdings sind die Behörden bemüht, eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Aus diesem Grund gibt es mit einigen Ländern so genannte Doppelbesteuerungsabkommen.

Wer zum Beispiel seinen Lebensabend in Frankreich, Spanien oder den USA verbringt, muss in Deutschland keine Steuern zahlen. Allerdings gibt es auch Abkommen, in denen geregelt ist, dass der deutsche Fiskus weiter die Hand aufhalten darf. Davon betroffen sind zum Beispiel Österreich, Belgien, Dänemark und Italien.

Wie erfährt der deutsche Fiskus denn überhaupt, dass ich im Ausland Renten beziehe?

Das Finanzamt in Neubrandenburg fordert seit einigen Jahren alle Auslandsrentner zu einer Steuerklärung auf. Außerdem ermöglicht eine EU-Richtlinie den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Ländern.

Darüber hinaus informieren sich die Finanzbehörden der Staaten, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, gegenseitig über Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Zinsen und Renten.

Weitere Informationen

www.finanzamt-rente-im-ausland.de
Mehr Infos gibt’s auf den Seiten des Finanzamts Neubrandenburg – inklusive aller Anträge und Formulare zum Download

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