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Bauleiter im Architektenbüro ist versicherungspflichtig

SG-Urteil: Auftraggeber konnte trotz vereinbarter Weisungsfreiheit Terminvorgaben und Details der Arbeitsverpflichtung des Mitarbeiters festlegen.

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Richterhammer. Bild: IMAGO / Imaginechina-Tuchong

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Dortmund (sg/sth). Die Tätigkeit als Bauleiter in einem Architekturbüro ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Bauleiters aus Gevelsberg entschieden (Urteil vom 10.03.2020 – Az.: S 34 BA 4/19 - nicht rechtskräftig).

Der Kläger war seit 2018 aufgrund eines Rahmenvertrags mit dem Ziel der Begründung einer selbständigen Tätigkeit in einem Architekturbüro. Demnach habe Weisungsfreiheit bestehen sollen, jedoch habe der Inhaber des Architekturbüros Terminvorgaben und Details der Leistungserbringung festlegen können, so das Gericht. Kontaktaufnahmen zu Kunden bedurften der Zustimmung des Chefs. Vereinbart wurde eine Stundenvergütung von 45 Euro netto.

Die Tätigkeit habe in der Überwachung von Baustellen als Bauleiter bestanden, stellte das Gericht fest. Ein Zeitnachweis sei nicht geführt, aber auf den Baustellen seien Fotos und Tagesberichte zur Dokumentation des Baufortschrittes erstellt worden. Eigenes Kapital habe Bauleiter nicht eingesetzt. Die Haftung habe der Büroinhaber übernommen. Dieser habe auch die Preisgestaltung mit den Kunden vereinbart. 

Bauleiter klagte gegen die Rentenversicherung - ohne Erfolg

Die Rentenversicherung stellte jedoch die Versicherungspflicht des Bauleiters fest. Dessen anschließende Klage gegen das Urteil blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Sozialgerichts lag selbständige Tätigkeit des Klägers vor. Vielmehr habe dieser die Tätigkeit als Bauleiter in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz dafür wertete das Gericht, dass der Kläger in die Arbeitsorganisation des Architekturbüros des Beigeladenen eingegliedert gewesen sei und seine Arbeitsleistung persönlich erbringen musste.

Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation habe sich daraus ergeben, dass der Kläger an die Vorgaben des Architekturbüro-Inhabers gebunden gewesen sei, die dieser mit seinen Kunden vereinbart hatte. Gegenüber den Kunden sei der Bauleiter nicht als selbständiger Vertragspartner, sondern als Mitarbeiter des Büros aufgetreten. Fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis seien – gerade bei höherqualifizierten Tätigkeiten – kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten, so das Gericht.

Auch sei der Bauleiter bei der Festlegung seiner Arbeitszeiten nicht frei gewesen. Zudem habe er für seine Tätigkeit kein eigenes Kapital eingesetzt und damit kein erhebliches Unternehmerrisiko getragen. Die Zahlung einer festen Stundenvergütung lasse die Annahme eines Unternehmerrisikos bei dem Kläger nicht zu. 


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