Kassel (bsg/sth). Rechtsanwälte, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind, können eine Angestellten-Beschäftigung ausüben und deshalb sozialversicherungspflichtig sein. Dies sei nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege sind, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch. Es wies damit die Revisionen von fünf Rechtsanwälten zurück. Vielmehr komme es "auf die Umstände des Einzelfalls" an, so das BSG (Aktenzeichen: B 12 R 4/20 R).
Bei Rechtsanwaltsgesellschaften kommt es laut dem Kasseler Urteil für die Frage, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung der Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegt, auf die "gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht" an, die Geschicke des Unternehmens zu bestimmen. Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) schließe eine Tätigkeit von Rechtsanwälten in einem Anstellungsverhältnis nicht aus, so das höchste deutsche Sozialgericht. Dies gelte auch in einer Rechtsanwaltsgesellschaft, denn die BRAO gewährleiste lediglich die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte in ihrer anwaltlichen Tätigkeit.
Als Geschäftsführer könnten sie "in das Unternehmen eingegliedert sein und Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen", heißt es in der Urteilsbegründung. Deshalb habe der Senat die Urteile der Vorinstanzen bestätigt und die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Jeder der fünf Kläger verfügte als Minderheitsgesellschafter mit einem Geschäftsanteil von ursprünglich 20, später 25 Prozent "nicht über die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, die Geschicke der Rechtsanwaltsgesellschaft zu bestimmen", so das BSG. Die Geschäftsführerverträge enthielten zudem "typische Regelungen für eine abhängige Beschäftigung".
