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Flexi-Teilrente kann sich richtig rechnen

Seit Mitte 2017 ist der Verzicht auf die volle Altersrente attraktiver geworden – vor allem für pflegende Angehörige.

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Bad Homburg (sth). Viele Arbeitnehmer wollen – oft trotz Abschlägen – vor der regulären Altersgrenze in Rente gehen. Wer diese Möglichkeit nutzt, musste sich bis vor gut drei Jahren bei Zusatzeinkünften neben der Rente oft sehr zurückhalten. Denn mehr als 450 Euro im Monat – zweimal im Jahr auch bis zu 900 Euro – waren bei Bezug der vollen Rente nicht erlaubt. Wer dennoch mehr verdiente, erhielt je nach Verdiensthöhe in der Folge nur ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der vollen Altersrente. Die Höhe dieser Teilrente richtete sich im Einzelfall nach den Einkünften in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn.

Mit diesem komplizierten Verfahren ist seit dem 1. Juli 2017 Schluss. Jetzt darf jede Rentnerin und jeder Rentner im vorzeitigen Ruhestand pro Jahr bis zu 6.300 Euro brutto (= 14 x 450 Euro) verdienen, ohne dass die Rente deshalb gekürzt wird. So führt etwa ein Nebenjob, der nur wenige Monate pro Jahr dauert, aber einen Verdienst von über 450 Euro monatlich einbringt, bei einer Gesamthöhe von höchstens 6.300 Euro pro Jahr nicht mehr zu einer Rentenkürzung. Und wenn der Jahresverdienst doch über dieser Grenze liegt, bekommt man jetzt aufs Jahr gerechnet 40 Prozent des Mehrverdiensts von der Rente abgezogen – pro Monat jeweils ein Zwölftel.

Aber: Für Rentnerinnen und Rentner, die einen Minijob ausüben, gilt weiter die bisherige Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro (= 12 x 450 Euro). Wer diese Grenze überschreitet, ist kein Minijobber mehr, sondern ein sozialversicherungspflichtiger "Midijobber" (das sind Beschäftigte in der sogenannten Gleitzone zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro Monatsverdienst, d. Red.). Zuständiger Ansprechpartner für Midijobber ist nicht die Minijob-Zentrale, sondern die Krankenkasse der Rentnerin oder des Rentners.

Einkommensprognose und Rente für Pflege

Bei Ruheständlern, die vor der Regelaltersgrenze noch arbeiten, prognostiziert die Rentenversicherung auf Basis von Angaben des Versicherten zum Rentenbeginn und anschließend zum 1. Juli jedes Jahres, wie hoch der persönliche Nebenverdienst im laufenden Kalenderjahr ausfallen wird. Liegt der prognostizierte Verdienst über 6.300 Euro, wird die Rente wie beschrieben gekürzt. Zum 1. Juli des Folgejahres, wenn der tatsächliche Verdienst bekannt ist, wird das betreffende Kalenderjahr dann nochmals genau abgerechnet ("Spitzabrechnung"). Ändert sich der erwartete Jahreshinzuverdienst um mindestens zehn Prozent – zum Beispiel, weil der Versicherte seinen Job überraschend aufgegeben hat –, passt die Rentenversicherung die Rente auf Antrag für die nächsten Monate an die neue Jahresprognose an.

Besonders attraktiv ist die neue Teilrente für Rentnerinnen und  Rentner, die einen Angehörigen oder Freund zu Hause pflegen. Denn sie haben jetzt die Möglichkeit, eine Teilrente zwischen zehn und 99 Prozent der vollen Altersrente zu wählen. Wer sich für eine Teilrente von z.B. 99 Prozent entscheidet, wird dann automatisch wieder rentenversicherungspflichtig und bekommt von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen Rentenbeiträge gezahlt.

Beispiel:

Beispiel: Die Regelaltersrente beginnt am 1. September 2020 und beträgt 600 Euro. Eine Altersteilrente von 99 Prozent beträgt in diesem Fall 594 Euro, verringert sich also lediglich um 6 Euro. Nach einem Jahr Pflege bei Pflegegrad 3 des Pflegebedürftigen mit Zahlung von Pflegegeld erhöht sich die Rente aber bereits um etwa 13,90 Euro (West) oder 13,60 Euro (Ost). Die geringe Einbuße durch den 1-prozentigen Rentenverzicht wird in diesem Fall schon durch eine um mehrere Euro höhere Rente ausgeglichen.

Übrigens: Seit dem 1. Januar 2017 besteht für häuslich Pflegende ("Pflegepersonen") immer Rentenversicherungspflicht – auch dann, wenn sie schon vor der Regelaltersgrenze eine volle Altersrente beziehen.

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