Berlin/Frankfurt (sth). Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den künftigen Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für Rentnerinnen und Rentner beschlossen, die bereits vor der persönlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten. Von Januar 2023 an dürfen damit schon Ruheständler ab dem 63. Lebensjahr unbegrenzt Nebeneinkünfte haben. Das war bisher nur Rentenbeziehenden ab der sogenannten Regelaltersgrenze (je nach Geburtsjahrgang zwischen dem 65. und dem 67. Lebensjahr, d. Red.) erlaubt.
Frührentnerinnen und -rentner durften bis 2019 höchstens 6.300 Euro im Jahr verdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wurde; seit 2020 galt aufgrund der Corona-Pandemie eine Sonderregelung, der zufolge Frührentner neben der Rente bis zu rund 46.000 Euro jährlich hinzuverdienen konnten. Ohne die gesetzliche Neuregelung wäre ab dem kommenden Jahr wieder die frühere Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro in Kraft getreten.
Durch die mit der Gesetzesänderung verbundene „Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann ein Beitrag geleistet werden, dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken“, heißt es im Gesetzentwurf zur Begründung der Regierungsinitiative. Gleichzeitig werde das „bestehende Recht vereinfacht und Bürokratie abgebaut, insbesondere bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung“.
Erwerbsgeminderte dürfen bis zu 17.300 Euro hinzuverdienen
Auch bei den Erwerbsminderungsrenten werden die bisher geltenden Nebenverdienstregelungen gelockert. Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, darf ab 2023 – in Werten von 2022 – bis zu 17.272,50 Euro ohne eine Rentenminderung hinzuverdienen. Für Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt der doppelte Wert (34.545 Euro). „Sofern vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt wurde, gilt weiterhin die höhere individuell-dynamische Hinzuverdienstgrenze“, schreibt die Bundesregierung. Mit der höheren Hinzuverdienstgrenze könnten Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente künftig innerhalb ihres Leistungsvermögens einen höheren Verdienst als bisher erzielen. Dies könne „eine Brücke zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bilden“, heißt es im Gesetzentwurf.
Die Kosten der Neuregelung sind nach Einschätzung der Bundesregierung „nicht verlässlich berechenbar“, da sie vom Verhalten der Versicherten abhingen. Wer ab dem geplanten Rentenbeginn oder während des Rentenbezugs eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehme oder erweitere, erhöhe damit die Beitragseinnahmen der Rentenversicherung, die „bei Durchschnittsverdienst (derzeit rund 38.900 Euro im Jahr, d. Red.) rund 7 Millionen Euro pro 1.000 zusätzlichen Beitragszahlern pro Jahr betragen“, so das zuständige Bundesarbeitsministerium. Würden Beschäftigte dagegen neben einer geplanten weiteren Erwerbstätigkeit ihren Rentenbeginn vorziehen, „entstehen der Rentenversicherung zusätzliche Aufwendungen, die ca. 15 Millionen Euro je 1.000 vorgezogenen Rentenzugängen pro Jahr betragen können“.
