Kassel (bsg/sth). Rentnerinnen und Rentner, deren Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 1. Januar 2019 begann, haben keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente nach den heute geltenden, deutlich günstigeren Regelungen. Sie können nicht verlangen, dass bei ihrer Rente Zurechnungszeiten – die die Versicherungszeit Betroffener heute vom Beginn der Erwerbsminderung bis fast zum 66. Lebensjahr verlängern – in demselben Umfang berücksichtigt werden, wie das bei den ab 2018 und vor allem bei den ab 2019 neu bewilligten Renten geschieht. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag entschieden (Aktenzeichen B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R).
Die in zwei Revisionsverfahren klagenden Rentner erhalten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, die einer weiteren Erwerbstätigkeit entgegenstehen, bereits seit 2004 beziehungsweise 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie gehören damit zur Gruppe der Bestandsrentner. Nach den in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen kommen die – teilweise erheblichen – Verbesserungen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten allerdings nur Neurentnerinnen und -rentnern zugute. Die Kläger forderten eine Gleichbehandlung und eine Berücksichtigung der verlängerten Zurechnungszeiten auch bei ihren Renten. Der zuständige Rentenversicherungsträger und die Vorinstanzen lehnten das jedoch ab.
Bundessozialgericht bestätigt Vorinstanzen
Das BSG hat diese Entscheidungen bestätigt. Der zuständige 5. Senat war nicht davon überzeugt, dass die Begrenzung der zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 eingeführten Leistungsverbesserungen auf die ab diesen Stichtagen neu hinzukommenden Erwerbsminderungsrentner dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes widerspricht. Bei Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsmaßstabs für solche Stichtagsregelungen sei ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht feststellbar, so die Kasseler Richter.
Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern seien „sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich“, urteilte das BSG. Grundsätzlich würden in der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungsverbesserungen ebenso wie Leistungskürzungen „nur für neu bewilligte Renten gelten“. Der Gesetzgeber habe auch den erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand bei sofortiger Einbeziehung aller Bestandsrentner berücksichtigen dürfen.
Zudem sei für das Urteil zu berücksichtigen gewesen, dass der Gesetzgeber mittlerweile für die Bestandsrentner einen Zuschlag zu ihrer Erwerbsminderungsrente und ebenso zu einer daran anschließenden Altersrente eingeführt habe, der ihnen ab dem 1. Juli 2024 zustehe, so das BSG. Es habe „deshalb davon abgesehen, die Verfahren – wie von den Klägern gefordert – auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist“.
