Berlin/Frankfurt (drv/sth). Bei der vollen Erwerbsminderungsrente ist die frühere jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro abgeschafft worden. Seit dem 1. Januar dieses Jahres gilt stattdessen eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Das entspricht einer Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt.
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die neue Mindesthinzuverdienstgrenze sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße bei einem berücksichtigten Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden. Dies entspricht einer Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 Euro. Wie bisher gibt es zusätzlich eine individuelle Hinzuverdienstgrenze, die sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung orientiert. Die Hinzuverdienstgrenzen werden jährlich entsprechend der Bezugsgröße dynamisiert.
Wichtig: Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, können einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens nachgehen. Anderenfalls ist der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen gefährdet. Das heißt, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist eine Arbeitszeit von weniger als drei Stunden täglich und bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden täglich einzuhalten.
