Bochum (kbs/sth). Seit dem 1. Januar dieses Jahres dürfen Minijobberinnen und Minijobber durchschnittlich bis zu 556 Euro im Monat verdienen. Wird diese Verdienstgrenze überschritten, liegt in der Regel kein Minijob mehr vor. In besonderen Fällen darf man aber auch mal mehr verdienen. Die Minijob-Zentrale erklärt die Regeln.
Die Minijob-Verdienstgrenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Zum 1. Januar 2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde erhöht. Seitdem dürfen Minijobberinnen und Minijobber durchschnittlich 556 Euro im Monat verdienen. Arbeiten geringfügig Beschäftigte ein Jahr ununterbrochen, sind demnach bis zu 6.672 Euro (= 12 Monate x 556 Euro) erlaubt. Bei einem Minijob, der weniger als 12 Monate andauert, wird diese Grenze entsprechend gekürzt.
Die Arbeitszeit von Minijobberinnen und Minijobbern kann monatlich schwanken. Dadurch kann der Verdienst auch mal mehr oder weniger als 556 Euro im Monat betragen. Bei schwankendem Verdienst ist jedoch wichtig, dass der jährliche Verdienst insgesamt nicht mehr als 6.672 Euro beträgt. Anderenfalls liegt grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Bei einem unvorhersehbaren und gelegentlichen Überschreiten gibt es jedoch eine Ausnahme: Minijobberinnen und Minijobber dürfen dann auch mal mehr als 556 Euro im Monat verdienen. Der Verdienst in diesen Monaten darf jedoch das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.112 Euro – nicht überschreiten.
Was bedeutet unvorhersehbar und gelegentlich?
- Unvorhersehbar ist ein Überschreiten der Verdienstgrenze zum Beispiel aufgrund von Krankheitsvertretung.
- Gelegentlich ist ein Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres.
