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Rente nach 20 Jahren

Arbeit in Behindertenwerkstatt lohnt sich für Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

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Ein Mann im Rollstuhl.

© Nicht definiert

Düsseldorf (drv). Wer von Geburt an oder seit seiner Kindheit mit schweren Behinderungen lebt, ist unter Umständen schon lange vor dem Berufsleben voll erwerbsgemindert. Den Betroffenen bietet der allgemeine Arbeitsmarkt kaum Möglichkeiten, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Dennoch sind viele Menschen trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sozialversicherungspflichtig beschäftigt: etwa in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten.

Ihr Einsatz zahlt sich aus, sobald für sie 20 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geflossen sind. Egal, ob es sich dabei um Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge handelt: Sie können dann eine volle Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung erhalten.

Einkommenshöhe nicht ausschlaggebend

Bei Beschäftigungen in Behindertenwerkstätten spielt es keine Rolle, wie hoch das tatsächliche Einkommen in der Einrichtung war. Denn die zumeist geringen Gehälter werden in der Rentenversicherung so aufgestockt, als hätten die Beschäftigten fast 80 Prozent des durchschnittlichen Verdienstes aller Versicherten erhalten. Und schließlich wird so getan, als hätten die Menschen bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet: Diese so genannte Zurechnungszeit steigert die Rente.

Wer die volle Erwerbsminderungsrente für Menschen mit schweren Behinderungen erhalten möchte, braucht dafür aber nicht automatisch seine Beschäftigung aufzugeben. Die zum Teil noch jungen Frührentner können im sozialen Umfeld ihres Arbeitgebers bleiben.

Weitere Informationen

  • Weitere Auskünfte geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Service-Zentren der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, die Versichertenältesten oder die Experten am kostenlosen Bürgertelefon unter 0800 1000 48013.
  • Weitere Informationen gibt es auch auf der Internetseite der DRV Rheinland www.deutsche-rentenversicherung.de



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