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Rente: Nicht beitragsgedeckte Leistungen sind Gesetzgebersache

Nach Ansicht der Bundesregierung muss der Bundestag entscheiden, ob er der Rentenversicherung auch Leistungen zuweist, die als nicht beitragsgedeckt angesehen werden können.

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Front des Reichstagsgebäudes in Berlin mit deutscher und europäischer Flagge. Bild: IMAGO / blickwinkel

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Berlin (sth). Selbst unter Fachleuten sind sie seit vielen Jahren ein Streitfall: die sogenannten nicht beitragsgedeckten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter diesen - früher oft als “versicherungsfremd” bezeichneten - Leistungen verstehen Expertinnen und Experten Rentenzahlungen oder eine Höherbewertung von Zeiten in der Rente, denen "keine vorherigen Beitragszahlungen zugrunde liegen, die aber dem sozialen Ausgleich dienen und/oder als gesamtgesellschaftliche Aufgabe angesehen werden können”. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer jetzt veröffentlichten Antwort auf eine Kleine Anfrage der Bündnis 90/ Die Grünen-Fraktion. Zu diesen Leistungen zählen zum Beispiel die Erziehungszeiten von Müttern vor 1992 geborener Kinder. Allein sie schlugen nach Berechnungen der Rentenversicherung im Jahr 2023 mit mehr als 20 Milliarden Euro zu Buche. 

Das eigentliche Problem ist aber nach wie vor ungelöst: Eine genaue inhaltliche Abgrenzung der nicht beitragsgedeckten Leistungen und eine präzise Bestimmung ihrer Kosten gibt es bis heute nicht - und ist nach Ansicht der Bundesregierung “auch nicht eindeutig möglich”. Zur Begründung verweist die Regierung darauf, dass die gewünschte Abgrenzung von Leistungen letztlich "individuellen Werturteilen" unterliege. Dies gelte insbesondere für die Frage, welche Leistungen als “dem versicherten Risiko oder dem sozialen Ausgleich zugeordnet" angesehen werden. In einigen Fällen sprächen “Argumente sowohl für die eine wie auch die andere Seite”, heißt es in der Regierungsantwort. 

“Am Ende eine Entscheidung des Gesetzgebers”

Zwar bekommt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) für die Kosten nicht beitragsgedeckter Leistungen vom Bund jährlich Steuerzuschüsse in Milliardenhöhe. Nach einer aktuellen Aufstellung der Rentenkassen hätten die Zuschüsse jedoch allein im Jahr 2023 um knapp 40 Milliarden Euro höher ausfallen müssen. “Das ist keine Subvention, diese Bundesmittel”, hatte DRV-Statistikchef Edgar Kruse deshalb im Mai bei einer Veranstaltung in Berlin betont - und ergänzt: “Die Bundeszuschüsse erfüllen verschiedene Aufgaben - darunter auch die Abgeltung für nicht beitragsgedeckte Leistungen.”

Die Bundesregierung stellt in ihrer Antwort an die Grünen nun jedoch ihre Sicht der Dinge klar: Es sei “grundsätzlich möglich, der Versicherungsgemeinschaft auch Leistungen aufzuerlegen, die nicht unmittelbar durch Beiträge gedeckt sind”, schreiben die Fachleute des zuständigen Bundesarbeitsministeriums. Am Ende sei es eine “Entscheidung des Gesetzgebers, der Rentenversicherung auch solche Leistungen zuzuweisen, die als nicht beitragsgedeckt angesehen werden können”. Zudem könne der Gesetzgeber festlegen, “in welchem Ausmaß die Leistungen der Rentenversicherung über Beiträge oder Steuern finanziert werden”, so die Regierung. Eine Koppelung der Höhe der Bundeszuschüsse an die Höhe der nicht beitragsgedeckten Leistungen sei jedenfalls “weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich vorgegeben”.

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