Berlin (sth). Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 Kritik, aber auch Lob erteilt. In ihrer schriftlichen Stellungnahme für eine Sachverständigen-Anhörung des Bundestags-Finanzausschusses am gestrigen Montag kritisierte die DRV, die Begründung der Ampel-Parteien für die geplante Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags für Beziehende von kleinen Renten vermöge„nicht zu überzeugen“. So könnten sich zum Beispiel auch Zeiten der Kindererziehung oder der bis 1991 anerkannten Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt „rentensteigernd auswirken, ohne dass eine gesonderte steuerrechtliche Betrachtung stattfindet“, so die DRV.
Die gesetzlichen Rentenversicherer räumen ein, „dass mit der Regelung eine steuerrechtliche Entlastung für Bezieher geringer Renten beabsichtigt ist“. Eine solche Entlastung müsse aber über das allgemeine Steuerrecht erzielt werden und „nicht dadurch, dass ein Rentenbestandteil in diesem besonderen Fall steuerrechtlich differenziert betrachtet wird“, meint die DRV. Da dies wiederum Fragen nach der steuerlichen Behandlung anderer Rententeile aufwerfe, ergebe sich daraus „auch ein Konflikt mit dem Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung der Renten“.
Lob für geplante Änderungen an geförderter Altersvorsorge
Positiv beurteilen die DRV-Träger, dass mit dem Jahressteuergesetz wesentliche Kritikpunkte an der bisherigen Riester-Rente behoben werden sollten. So sei für das Gelingen einer Reform der privaten Altersvorsorge vor allem das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger „in eine langfristige, verlässliche Rentenpolitik“ entscheidend. Dazu bedürfe es aber „der Transparenz und klarer Zielvorstellungen zum Umfang, Personenkreis und Instrumenten“ der staatlichen Altersvorsorge-Förderung, heißt es in der Stellungnahme der Rentenversicherer.
- Unterstützung für die Regierungspläne signalisiert die DRV vor allem bei diesen Maßnahmen:
- Umfassende Überprüfung von Anspruchsvoraussetzungen bereits vor Auszahlung der Altersvorsorgezulage
- Anpassung der Zulageberechtigung von Kindererziehenden
- Antrag auf Festsetzung der Altersvorsorgezulage direkt bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)
- Zeitnahe Information der Anleger und Anlegerinnen über Ermittlungsergebnisse durch Festsetzung der Altersvorsorgezulage „von Amts wegen“
- Optimierung des Verfahrens bei Verzug ins Ausland.
