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Urteil: Kürzung der Mütterrente bleibt zulässig

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass Rentenansprüche arbeitender Mütter durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt bleiben.

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Richterhammer. Bild: IMAGO / Imaginechina-Tuchong

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Karlsruhe/Bad Homburg (sth). Die Kürzung der sogenannten Mütterrente bei einer Berufstätigkeit während der Kindererziehungszeit ist verfassungsgemäß. Das hat laut einem Medienbericht bereits im September vergangenen Jahres das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das höchste deutsche Gericht bestätigte demnach mit seinem Urteil vorhergehende, gleichlautende Urteile aller Sozialgerichts-Instanzen und gab der Deutschen Rentenversicherung recht. Ein Rentenberater und ein Sozialrechtsanwalt hatten gegen die geltende gesetzliche Regelung geklagt und im April 2020 Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Begrenzung der Rentenansprüche von Müttern (oder Vätern), die während der Kindererziehungszeit – in den ersten zweieinhalb oder drei Jahren nach der Geburt eines Kindes – einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nachgegangen sind. Für die Kindererziehung erhalten Mütter vor 1992 geborener Kinder heute zweieinhalb Jahre lang pro Jahr einen Entgeltpunkt auf dem Rentenkonto gutgeschrieben, für nach 1991 geborene Kinder gibt es drei Jahre lang jeweils einen Entgeltpunkt. Damit werden sie für die Rente so gestellt wie Beschäftigte, die in einem Kalenderjahr genau durchschnittlich verdient haben. Die Erhöhung der Rentenansprüche von Müttern vor 1992 geborener Kinder in den Jahren 2014 und 2019 wird als „Mütterrente“ bezeichnet.

Zusätzliche Rentenansprüche aus Job während der Erziehungszeit

Wenn Mütter schon während der Kindererziehungszeit wieder in den Job einsteigen, erhöhen sie damit nicht nur das Familieneinkommen, sondern erwerben damit auch zusätzliche Rentenansprüche. Allerdings sind Rentenanwartschaften generell begrenzt – durch die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Sie liegt bei etwas mehr als dem doppelten Durchschnittsverdienst (in den alten Bundesländern im Jahr 2021 bei 85.200 Euro, in den neuen Ländern bei 80.400 Euro Bruttojahresverdienst). Dadurch können Versicherte pro Jahr nicht mehr als gut zwei Entgeltpunkte für die Rente erzielen. 

Ist der rechnerische Rentenanspruch aus Kindererziehungszeit und Job zusammen höher als (gut) zwei Entgeltpunkte pro Jahr, wirkt sich vorrangig der Anspruch aus Erwerbstätigkeit für die Rente aus. Bei einem (zu) hohen Einkommen wird der Rentenanspruch aus der Kindererziehungszeit gekürzt. Das trifft laut einem Bericht der in Chemnitz erscheinenden "Freie Presse" – die sich auf eine Sonderauswertung der Deutschen Rentenversicherung beruft – vor allem in Ostdeutschland sehr viele Frauen. Demnach wurden 2017 in mehr als 145.000 Fällen die Entgeltpunkte für Erziehungszeiten gekürzt. Mehr als 143.000 der Betroffenen waren dem Bericht zufolge Frauen, 93.000 davon kamen aus Ostdeutschland.

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