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Waisenrente und Ausbildung

Eine Waisenrente kann auch nach dem 18. Lebensjahr gewährt werden, wenn eine Ausbildung vorliegt. Doch was gilt alles als Ausbildung?

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Studentin denkt nach – Bildnachweis: wdv © Szekely, Oana

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Bad Homburg (mjj) Stirbt ein Elternteil, bekommen Kinder von der Deutschen Rentenversicherung eine Halbwaisenrente. Sterben beide Elternteile, fließt eine Vollwaisenrente. Was aber, wenn die Kinder volljährig werden?

Auch dann kann eine Waisenrente weiter gewährt werden, wenn der junge Erwachsene noch in einer Ausbildung ist, die einen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Zur Ausbildung zählen Zeiten

  • an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
  • Hochschulen,
  • Berufsschulen und
  • vergleichbare Ausbildungsmaßnahmen.
Werden die 20 Stunden erreicht, gelten so auch bestimmte Kurse an Abendgymnasien oder ein sogenanntes Berufsgrundbildungsjahr als Ausbildung.

Selbst Fernunterricht kann als Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Etwa dann, wenn dieser einer herkömmlichen Ausbildung vergleichbar ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Bildungsmaßnahme als Ausbildung anerkannt wird, darüber informiert die Deutsche Rentenversicherung auch in ihren Auskunfts- und Beratungsstellen, am kostenfreien Servicetelefon unter 0800 – 1000 4800 oder in einem ausführlichen FAQ auf ihrer Jugendplattform www.rentenblicker.de.


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