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Wiedereingliederung: Hilfe vom Firmenservice

Nach langer Krankheit haben Arbeitnehmer Anspruch auf betriebliche Wiedereingliederung (BEM). Rentenversicherung bietet Unternehmen Unterstützung an.

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Älterer Schreiner mit Schutzbrille arbeitet in seiner Werkstatt. Bild: IMAGO / Shotshop / Monkey Business 2

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Bad Homburg (mjj). Sind Arbeitnehmer lange krankgeschrieben, haben sie Anspruch auf Wiedereingliederung. Sie hat das Ziel, Arbeitnehmer wieder an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen. Dabei ist auch der Arbeitgeber gefordert, wie Sandra Skrzypale, Pressesprecherin der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern betont: "Jeder Arbeitgeber ist nach Paragraf 167 II SGB IX dazu verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Er muss kranken Mitarbeitern ein Gesprächsangebot und Lösungen unterbreiten."

Gerade kleine Unternehmen haben aber oft weder Erfahrungen noch Ressourcen, um den Anspruch umzusetzen. Skrzypale verweist hier auf die Hilfe der Deutschen Rentenversicherung: "Unser Firmenservice unterstützt Betriebe dabei, ein betriebliches Eingliederungsmanagement zu implementieren." Betroffene Arbeitnehmer können sich zudem in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder am Servicetelefon beraten lassen. 

Krankengeld oder Übergangsgeld

Teil des BEM kann ein stufenweiser Wiedereingliederungsplan sein. Er legt unter anderem Belastungsstufen, die Dauer der Wiedereingliederung sowie eventuelle Ausschlüsse für bestimmte Tätigkeiten fest. Beteiligt sind der behandelnde Arzt, der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. In der Regel erstreckt sich eine Wiedereingliederung auf einen Zeitraum von sechs Wochen bis zu sechs Monaten.

Während der Wiedereingliederung sind Betroffene weiter krankgeschrieben. Auf freiwilliger Basis können Arbeitgeber ihnen Gehalt zahlen. In der Regel sind die Arbeitnehmer aber entweder über die gesetzliche Kranken- oder Rentenversicherung abgesichert. Die Krankenversicherung zahlt Krankengeld, die Rentenversicherung Übergangsgeld. Letztere ist dann Leistungsträger, wenn der Betroffene zuvor eine medizinische Reha in Anspruch genommen hat und die Wiedereingliederung in der Reha-Klinik initiiert wurde. Zahlt der Arbeitgeber doch einen Zuschuss, wird dieser sowohl beim Krankengeld wie auch beim Übergangsgeld angerechnet.

Mehr Informationen

Wiedereingliederung - Stufe für Stufe

Praxisfragen zur Widereingliederung: Interview mit Sandra Skrzypale 

Firmenservice

Angebote des Firmenservice auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung

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