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Rentenbeginn - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Rentenbeginn

Altersrenten, Erziehungsrenten und unbefristete Erwerbsminderungsrenten werden von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Wird der Rentenantrag allerdings später als bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat.

Zeitrenten wegen Erwerbsminderung werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt. Wird der Rentenantrag erst nach diesem siebten Kalendermonat gestellt, würde die Zeitrente erst mit Beginn dieses Monats beginnen (siehe auch Befristung von Renten).

Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten beginnen mit dem Monatsersten nach dem Todestag, wenn der/die Verstorbene bereits Rente bezogen hat. Hat der/die Verstorbene keine Rente bezogen, beginnen die Hinterbliebenenrenten mit dem Todestag. Auch hierbei kann ein Rentenantrag zu spät gestellt werden, denn eine Hinterbliebenenrente wird längstens für zwölf Kalendermonate in die Vergangenheit geleistet.

Geschiedenenwitwen/witwerrenten werden stets erst ab dem Monatsersten nach Antragstellung gezahlt.

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