Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich nur befristet bis zu einem im Rentenbescheid genannten Zeitpunkt, längstens für drei Jahre bewilligt. Auf Antrag können sie verlängert werden. Wird die Rente ausschließlich auf Grund des Gesundheitszustandes ohne Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bewilligt, kann sie unbefristet geleistet werden.
Außerdem werden auch Übergangswitwen-/witwerrenten und Waisenrenten sowie Erziehungsrenten unter bestimmten Voraussetzungen nur befristet gezahlt.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.