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Antrag zu Pflegeleistungen abgelehnt. Was nun?

Ein Gutachter soll den Pflegegrad feststellen – und lehnt den Antrag zu Pflegeleistungen ab. Jetzt muss zügig Widerspruch eingelegt werden.

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Hand mit Füller unterschreibt Dokument. Bild: IMAGO / Panthermedia / w20er

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Rastatt (dpa/tmn). Wer Pflegeleistungen beantragen will, bekommt Besuch von einem Gutachter. Denn er soll den Pflegegrad feststellen. Längst läuft bei dem Termin aus Sicht des Pflegebedürftigen und seiner Angehörigen nicht alles glatt: Abgelehnte Anträge sind keine Seltenheit, heißt es in der Zeitschrift "Pflege und Familie" (Ausgabe 2/2019). Antragsteller können sich dagegen wehren – sie müssen sich aber beeilen.

Um die Frist zu wahren, reicht zunächst ein kurzes und formloses Schreiben

Denn für einen Widerspruch haben sie nur einen Monat Zeit. Wichtig dabei: Um die Frist zu wahren, reicht zunächst ein kurzes und formloses Schreiben, in dem der Pflegebedürftige oder sein Vertreter den Widerspruch erklären. Das Schreiben sollten sie möglichst faxen, per Einschreiben verschicken oder sogar persönlich abgeben – und sich dann eine Empfangsbestätigung von der Pflegekasse geben lassen.

Je fundierter der Widerspruch ist, desto höher sind die Chancen

Danach können sich Angehörige mit mehr Ruhe an die ausführliche Begründung des Widerspruchs machen. Dafür sollten sie vor allem das Gutachten zum Bescheid anfordern und genau prüfen. Je fundierter der Widerspruch ist, desto höher sind die Chancen, dass die Pflegekasse den Pflegegrad doch genehmigt oder eine neue Begutachtung veranlasst. Wer Hilfe beim Widerspruch braucht, kann sich zum Beispiel an Pflegestützpunkte oder Pflegedienste wenden.


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