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Arbeit am Feiertag: Was gilt für Minijobber?

Arbeitnehmer bekommen an einem gesetzlichen Feiertag in der Regel bezahlt frei. Aber was gilt für 450-Euro-Jobs?

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Berlin (dpa/tmn). An gesetzlichen Feiertagen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel frei und bekommen eine Feiertagsvergütung – das Gehalt wird also nicht gekürzt. Was aber gilt, wenn Minijobber nur wenige Tage pro Woche oder Monat arbeiten? Bekommen sie auch eine Feiertagsvergütung? Oder kann der Arbeitgeber verlangen, dass sie stattdessen an einem anderen Wochentag arbeiten?

Zunächst einmal ist klar: „Minijobber sind ganz normale Arbeitnehmer und haben die gleichen Rechte“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.

Theorie und Praxis gehen auseinander

In der Theorie ist es also einfach: Angenommen ein Minijobber hat einen festen Einsatzplan, der den Einsatz von Mittwoch bis Freitag bestimmt. Fällt der Donnerstag dann mit einem Feiertag zusammen, bekommt der Arbeitnehmer für diesen Tag eine Feiertagsvergütung. Das heißt: Die Arbeitszeit, die wegen des Feiertags ausfällt, bekommt der Arbeitnehmer dennoch bezahlt.

Die Praxis ist aber häufig anders, so Peter Meyer. „Da sagt der Arbeitgeber dann: Du holst die am Feiertag ausgefallene und nicht bezahlte Arbeit am kommenden Dienstag nach.“ Darauf lassen sich Beschäftigte in Minijobs meistens ein, schließlich sind sie in der Regel auf ihren Job und die Einsätze angewiesen.

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