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Bundessozialgericht: Tödlicher Unfall vor Schichtende nicht versichert

Arbeitnehmer sind auf dem Hin- und Rückweg unfallversichert. Doch nicht immer zahlt die Unfallkasse.

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Unfallwarnschild vor einem beschädigten Auto. Bild: IMAGO / Panthermedia / juefraphoto

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Kassel/Dresden (dpa). Ein tödlicher Autounfall ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, wenn das Opfer plötzlich vor Schichtende und ohne auszustempeln die Firma verlassen hat. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts von Dienstag hervor.

Kein „versicherter Wegeunfall“

Die Kasseler Richter wiesen damit die Revision einer Witwe aus Sachsen zurück. Ihr Ehemann habe 2014 keinen sogenannten „versicherten Wegeunfall“ erlitten, als er kurz vor seinem Wohnort mit einem Lastwagen zusammenstieß. Es sei nicht mehr feststellbar, ob der Verstorbene am Unfalltag nach Hause oder an einen dritten Ort habe fahren wollen, sagte der Vorsitzende Richter. (AZ B 2 U 9/19 R)

Arbeitnehmer sind auf dem Weg zur Arbeit sowie auf dem Rückweg nach Hause gesetzlich unfallversichert. Doch die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie hatte die Zahlung von Hinterbliebenenleistungen wie Witwenrente, Waisenrente und Sterbegeld abgelehnt, weil nicht mehr zu klären sei, ob der Mann wirklich nach Hause wollte.

Die junge Mutter hatte dagegen geklagt. In den vorherigen Instanzen hatte die Frau zunächst gewonnen, dann verloren. Um wie viel Geld es bei dem Streit ging, dazu machte die Unfallversicherung keine Angaben. Solche Zahlungen seien auch vom Einkommen der Klägerin abhängig.




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