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Dienstlaptop im Homeoffice beschädigt – wer haftet?

Kaffee über den Laptop gekippt, Handy verloren – und jetzt? In welchen Fällen Arbeitnehmer im Homeoffice für Schäden haften.

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Junge Frau bedient Maus und Tastatur an einem Notebook, daneben eine Tasse und ein Smartphone. Bild: IMAGO / Westend61 / Oxana Guryanova

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Schleswig/Lübeck (dpa/tmn). Laptop, Handy und Co.: Wer auch im Homeoffice arbeitet, nimmt das dazugehörige Equipment oft mit nach Hause. Doch wer haftet, wenn man dort Kaffee über die Tastatur kippt oder das Diensthandy fallen lässt?

In welchem Maße Arbeitnehmer haften, hängt laut der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer zunächst einmal davon ab, ob die Schäden im Rahmen der betrieblichen oder der privaten Nutzung eingetreten sind. Konkret heißt das: Wird ein Gerät während der betrieblichen Nutzung beschädigt, haften Arbeitnehmer nur eingeschränkt, bei leichter Fahrlässigkeit sogar überhaupt nicht. Erst wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, haften sie in der Regel voll.

Schusselige Kaffeetrinker müssen sich hüten

Kippt jemand Kaffee über die Tastatur liegt zwar regelmäßig Fahrlässigkeit vor, so Sönke Runge, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Lübeck. Da ein solcher Vorfall aber im Grundsatz jedem passieren kann, „wird im Regelfall keine grobe, sondern leichte oder mittlere Fahrlässigkeit vorliegen.“ Anders sehe das aus, wenn der Mitarbeiter ständig seinen Kaffee umkippt – und ihn der Arbeitgeber deshalb gewarnt hat, keinen Kaffee mehr während der Nutzung des Notebooks zu trinken.

Nutzt man das Gerät privat und beschädigt es dabei, ist eine Haftung allerdings im Grundsatz bereits bei leichter Fahrlässigkeit gegeben. In jedem Fall müssen Schäden an den überlassenen Arbeitsmitteln dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden. Arbeitgeber sollten außerdem beachten, dass sie eine Abmahnung riskieren, wenn sie Dienstlaptop und Co. ohne Erlaubnis auch privat nutzen.

Übliche Gebrauchsspuren sind okay

Übrigens: Wegen gewöhnlicher Gebrauchsspuren an Laptop und Co. kann der Arbeitgeber keine Ansprüche geltend machen. Was passiert, wenn das Diensthandy oder der Arbeitslaptop verloren geht, muss hingegen im jeweiligen Einzelfall geklärt werden. Eine Haftung setzt aber zumindest ein Verschulden des Arbeitnehmers voraus.

Grob fahrlässig handelt laut Sönke Runge zum Beispiel ein Mitarbeiter, wenn er das Notebook seines Arbeitgebers draußen im Café auf dem Tisch unbeaufsichtigt liegen lässt. Und das, „obwohl der Arbeitgeber den Mitarbeiter noch am Morgen gewarnt hat, auf dem Gerät seien sensible Daten gespeichert und er solle es daher hüten wie seinen Augapfel.“

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