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Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschlag?

Wer am Feiertag arbeitet, bekommt Zuschlag – oder? Warum darauf kein Verlass ist und der Ostersonntag aus der Reihe fällt.

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Mann hält seine Hand unter ein Paragrafenzeichen

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Der Einzelhandel bleibt geschlossen, Supermärkte auch: Sonn- und Feiertage sind Ruhetage. Dennoch gibt es Branchen, in denen Beschäftigte an diesen Tagen zur Arbeit kommen müssen. Ein finanzieller Ausgleich soll häufig als Entschädigung dienen. Ist der Anspruch gesetzlich geregelt?

Kein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschlag

„Nein“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer brauchen dem Experten zufolge eine andere Rechtsgrundlage. „Ein solcher Anspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung ergeben.“

Eine betriebliche Übung beschreibt dabei eine Art Gewohnheitsrecht: Wiederholt der Arbeitgeber regelmäßig bestimmte Verhaltensweisen, kann die Belegschaft daraus schließen, dass die Leistung auf Dauer gewährt werden soll.

Arbeitgeber auf Zuschlag ansprechen

Da der Feiertagszuschlag bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei ist, empfiehlt Alexander Bredereck, den Arbeitgeber gegebenenfalls darauf anzusprechen. „Arbeitgeber sind hier regelmäßig weniger abgeneigt als bei zu versteuernden Entgeltbestandteilen.“

Gut zu wissen!

Anders als Karfreitag und Ostermontag ist Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag – außer in Brandenburg. Das kann dazu führen, dass Beschäftigte, die an diesem Tag arbeiten, statt eines Feiertagszuschlags einen Sonntagszuschlag bekommen. Der fällt häufig niedriger aus.

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