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Hartz 4: Vereinfachte Bewilligung nicht grenzenlos

Für Hartz-4-Anträge gelten derzeit vereinfachte Regeln. Empfänger dürfen aber nicht erwarten, dass auch fehlerhafte Bewilligungen weiterlaufen.

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Hand füllt ALG-2-Antrag aus, dabei liegen Geldmünzen und ALG-2-Umschlag.

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Celle (dpa/tmn). Wegen der Pandemie ist die Beantragung von Hartz-4-Leistungen vereinfacht worden. Eine erneute Prüfung eines Folgeantrages wurde bis zum Jahresende ausgesetzt. Diese Sonderregelung gilt jedoch nicht grenzenlos, wie eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zeigt.

Ist eine Leistung zu Unrecht erbracht worden, hat der Betroffene keinen Anspruch auf Weiterbewilligung wegen der Corona-Regeln, befand das Gericht, wie das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Aktenzeichen: L 11 AS 415/20 B ER).

Kaufpreisraten statt Miete

Der Fall: Der 1966 geborene Mann bezieht bereits seit 2013 Hartz-4-Leistungen. Er lebt mit seiner Frau in einem Haus. Er hatte einen sogenannten Mietkaufvertrag geschlossen. Die monatlichen Zahlungen aus diesem Vertrag wurden durch das Jobcenter anfangs als Miete gewertet. Tatsächlich stellten sie aber Kaufpreisraten dar. Nachdem dies dem Jobcenter klar wurde, verweigerte es die Leistung.

Der Mann beharrte darauf, dass das Jobcenter die Raten weiterzahle. Er berief sich darauf, dass Grundsicherungsleistungen wegen der Corona-Pandemie unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiter zu bewilligen seien.

Kein Anspruch auf Fortbewilligung

Das Urteil: Die ursprüngliche Leistungsbewilligung war fehlerhaft, stellten die Richter fest. Von Jobcentern sei grundsätzlich nur die Miete zu übernehmen. Im vorliegenden Fall dienten die Raten jedoch dem Abtrag des Kaufpreises. Dies würde zu einer Vermögensbildung führen, die vom Jobcenter nicht übernommen werden dürfe.

Es bestehe auch kein Anspruch auf Fortbewilligung der Leistungen aufgrund der Sonderregelungen des Pandemie-Sozialschutzpakets. Damit erfolge zwar die Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen ohne Überprüfung. Diese Vorschrift dürfe jedoch nicht dazu führen, dass ein Jobcenter „sehenden Auges“ Leistungen zu Unrecht gewähre, so die Richter. Daher könne das Jobcenter die Weiterbewilligung verweigern.

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