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Hartz IV: Schlüssige Berechnungsgrundlage für Wohngeld nötig

Hartz-IV-Berechtigte erhalten oft auch Wohngeld. Das angemessene Wohngeld orientiert sich dabei an den Durchschnittsmieten vor Ort.

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Hausmodell mit Paragrafenzeichen. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Celle (dpa/tmn). Bei der Berechnung des Wohngelds für Hartz-IV-Empfänger müssen Gemeinden ein schlüssiges Konzept zur Feststellung des üblichen Mietzinses vorlegen. Geschieht dies nicht, können Betroffene Anspruch auf mehr Wohngeld haben. So stellte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen: L 6 AS 467/17) fest, dass Gemeinden nicht die Stadt und umliegende ländliche Gemeinden als einheitlichen Raum betrachten dürfen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall: Hartz-IV-Empfängerin klagt gegen Mieterhöhung

Die Frau lebte in einer 53 Quadratmeter großen Wohnung. Der Landkreis berechnete die Angemessenheitsgrenze bis 2014 nach den Tabellenwerten des Wohngeldgesetzes plus einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent. Nach 2014 bewilligte der Landkreis auf Grundlage der Mietwerterhebung durch ein Institut nur noch geringere Sätze. Für die Frau bedeutete dies 66 Euro ungedeckte Mietkosten pro Monat.

Das Urteil: Mietwerterhebung unzulässig

Die Klage war erfolgreich. Man dürfe die Stadt und die ländlichen Gebiete nicht als einheitlichen Vergleichsraum betrachten, befand das Gericht. Bei einem Umzug von der Stadt in den Landkreis könne das soziale Umfeld nicht beibehalten werden.

Auch hätten die Erhebungen ihren Schwerpunkt bei Großvermietern gehabt. So seien bei der Untersuchung über 60 Prozent der Mietdatensätze von zwei Wohnungsbaugenossenschaften gekommen. Der Anteil der vermieteten Wohnungen habe aber bei weniger als 20 Prozent am Wohnungsmarkt gelegen. Dies sei keine solide Stichprobe, um die Realität des Wohnungsmarkts abzudecken.

Weitere Informationen

dav-sozialrecht.de
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht

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