Koblenz/Berlin (dpa/tmn). Wechselt ein unterhaltsverpflichteter Elternteil freiwillig auf eine schlechter bezahlte Stelle, muss er sich unter Umständen ein fiktives höheres Einkommen anrechnen lassen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Aktenzeichen: 9 UF 701/19) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Vater wechselte den Arbeitgeber
Im konkreten Fall leben zwei unterhaltsberechtigte Mädchen bei ihrer Mutter. Von ihrem Vater verlangten sie 100 Prozent des Mindestunterhalts. Dieser arbeitet als Elektriker und verdient rund 1.700 Euro monatlich.
In demselben Beruf verdiente er bei seiner vorhergehenden Arbeitsstelle in Luxemburg allerdings rund 2.200 Euro. Nachdem er noch einmal Vater wurde, heiratete er die Mutter des Kinds und erklärte, nicht leistungsfähig zu sein. Die Familie beziehe sogar Leistungen nach dem SGB II, umgangssprachlich Hartz 4.
Unterhalt nach vorherigem Einkommen berechnet
Begründung des Gerichts: Nimmt ein Unterhaltsverpflichteter „eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit“ nicht wahr, können nicht nur tatsächliche, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. Dies gelte grundsätzlich auch für einen Wechsel der Arbeitsstelle. Berufliche Qualifikationen müssten bestmöglich ausgenutzt werden. Daher sei ein Wechsel auf eine geringer bezahlte Stelle nur dann anzuerkennen, wenn beachtenswerte Gründe vorlägen. Das sei hier nicht der Fall.
