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Keine Kündigung in der Familienpflegezeit

Für Beschäftigte, die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, um Angehörige zu pflegen, gilt ein besonderer Kündigungsschutz.

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Sohn sitzt am Bett seiner pflegebedürftigen Mutter. Bild: IMAGO / photothek / Ute Grabowsky

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Saarbrücken (dpa/tmn). Beschäftigte, die Familienpflegezeit nehmen, sich also bis zu zwei Jahre teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen, unterliegen in dieser Zeit einem besonderen Kündigungsschutz. Darauf weist die Arbeitskammer des Saarlandes in ihrem Magazin „AK-Konkret“ (Ausgabe 03/2023) hin.

Sobald sie Ihrem Arbeitgeber die Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz melden, frühestens aber zwölf Wochen vor dem angekündigten Termin, darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis bis zum Ende der Familienpflegezeit nur in besonderen Ausnahmefällen und mit behördlicher Zustimmung kündigen. Denkbar wäre das etwa bei einer Stilllegung des Betriebs.

Familienpflegezeit: Wer hat Anspruch?

Familienpflegezeit können Beschäftigte in Anspruch nehmen, die pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung pflegen. Die Arbeitszeit während der Familienpflegezeit muss bei mindestens 15 Stunden pro Woche liegen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht in Betrieben mit über 25 Beschäftigten.

Gut zu wissen: In Betrieben mit über 15 Beschäftigten haben pflegende Angehörige einen Rechtsanspruch, sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. Auch für diese sogenannte Pflegezeit gilt der besondere Kündigungsschutz von der Anmeldung der Pflegezeit beim Arbeitgeber bis zu deren Ende.

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