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Können Arbeitgeber Gespräche übers Gehalt verbieten?

Über Geld spricht man nicht? Die Gehälter der Kollegen dürften dennoch viele interessieren. Was gilt, wenn der Arbeitgeber Gespräche darüber unterbinden will?

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Gruppe von Kollegen stehen in der Kaffeeküche im Büro und machen eine Kaffeepause.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Mit Kolleginnen und Kollegen über die Gehälter im Unternehmen zu sprechen, kann helfen einzuschätzen, ob man fair bezahlt wird. Kann der Arbeitgeber das verbieten?

“Das kommt darauf an, in welcher Position man im Unternehmen ist”, erklärt der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck. Wer als Führungskraft oder im Bereich der Personalverwaltung tätig ist, sollte ihm zufolge “tunlichst vermeiden, solche Dinge zu thematisieren”. Macht man es dennoch, drohten etwa eine Abmahnung oder sogar Kündigung wegen Verletzung des Datenschutzes. Auch Bußgelder seien denkbar.

Gespräche können nicht verboten werden

Versuchen Arbeitgeber für andere Arbeitnehmer entsprechende Einschränkungen in Arbeitsverträgen zu formulieren, seien diese aber regelmäßig unwirksam. “Der Arbeitgeber kann Gespräche über das Gehalt nicht rechtswirksam verbieten”, so der Fachanwalt.

“Letztlich haben Arbeitnehmer oft gar keine andere Möglichkeit, Verstöße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot oder gegen innerbetriebliche Lohnsysteme nachzuweisen, als eben das Gespräch mit Kollegen.” Selbst wenn eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag steht, kann sich der Arbeitgeber also nicht auf sie berufen. Eine Abmahnung deswegen wäre unzulässig.

Wann gilt das Entgelttransparenzgesetz?

Gut zu wissen: In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten sind Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigten auf deren Anfrage hin den Medianwert der Gehälter des anderen Geschlechts im gleichen oder einem gleichwertigen Job mitzuteilen. Das sieht das Entgelttransparenzgesetz vor. 

Allerdings gilt das nur, wenn mindestens sechs Arbeitnehmer des anderen Geschlechts eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausführen. Als gleichwertig gilt eine Tätigkeit dann, wenn sich die Beschäftigten bei Bedarf gegenseitig ersetzen können. Die Anfrage können Beschäftigte schriftlich oder per E-Mail stellen.

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