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Muss ich an den Feiertagen für die Arbeit erreichbar sein?

In manchen Betrieben gibt es gerade zum Jahresende besonders viel zu tun. Wie sollte man reagieren, wenn Vorgesetzte plötzlich am Feiertag anrufen?

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Frau sitzt nachdenklich auf dem Sofa mit Smartphone am Ohr. Bild: IMAGO / Westend61 / Joseffson

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Köln (dpa/tmn). Im Weihnachtsurlaub wollen Beschäftigte endlich abschalten und die beruflichen Herausforderungen des vergangenen Jahres hinter sich lassen. Das Diensthandy bleibt stumm, der Laptop-Bildschirm schwarz. Bis plötzlich der Chef anruft. Aber müssen Beschäftigte an Feiertagen oder im Urlaub überhaupt für ihren Arbeitgeber ansprechbar sein?

„Nein“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Im Urlaub müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich nicht erreichbar sein. Urlaub soll der Erholung dienen. „An Feiertagen kann aber, sofern die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben zur Arbeit an Feiertagen eingehalten sind, nach allgemeinen Grundsätzen Rufbereitschaft vereinbart werden“, schränkt die Fachanwältin ein.

Beschäftigte müssen nicht erreichbar sein

Wer keine Rufbereitschaft oder ohnehin Urlaub hat, muss keine Konsequenzen fürchten, wenn er oder sie mögliche Kontaktaufnahmen des Arbeitgebers während dieser Zeit ignoriert. Oberthür zufolge gilt das an allen freien Tagen. „Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, in ihrer Freizeit für den Arbeitgeber erreichbar zu sein.“

Ausnahmeregeln im Arbeitsvertrag, die beispielsweise eine stundenweise oder ständige Erreichbarkeit an Feiertagen regeln sollen, darf es laut der Arbeitsrechtsexpertin ebenfalls nicht geben. Einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2000 (Aktenzeichen: 9 AZR 405/99) zufolge sind derartige Vereinbarungen in Arbeitsverträgen regelmäßig unzulässig – zumindest, wenn sie für die 24 Werktage gelten, die jeder oder jedem Angestellten als gesetzlicher Mindesturlaub zustehen.

Lediglich in Ausnahmesituationen kann es also legitim sein, wenn der Arbeitgeber versucht, mit Beschäftigten im Urlaub oder an Feiertagen Kontakt aufzunehmen. Etwa, „wenn der Arbeitgeber einen für den nächsten Tag vereinbarten Arbeitsbeginn zeitlich verlegen will“, sagt Oberthür. Auch hier gebe es aber keine Verpflichtung für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, erreichbar zu sein.

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