Bonn/Düsseldorf (dpa/tmn).Energiekosten, Lebensmittel und Personal werden teurer. Auch die Pflege im Heim kostet dadurch mehr. Doch was, wenn eine Erhöhung ansteht und klar ist: Dafür reicht die Rente nicht? Kann ich die Preiserhöhung abwenden? Werden meine Kinder zur Kasse gebeten? Muss das Haus, das für die Kinder gedacht war, nun verkauft werden? Fragen und Antworten zum Thema.
Was tun, wenn das Heim mehr Geld für den Platz fordert?
Am besten prüfen betroffene Familien erstmal, ob die formalen Voraussetzungen stimmen. So muss eine Erhöhung schriftlich angekündigt und mit einer Unterschrift versehen sein. „Warum die Heimleitung mehr Geld haben will, muss sie absolut transparent und ausführlich begründen“, sagt die Juristin Ulrike Kempchen vom BIVA-Pflegeschutzbund, der die Interessen von Pflegebedürftigen vertritt. Pauschale Aussagen, die Erhöhung sei die Folge von Pandemie, dem Krieg in der Ukraine und der Energiekrise, reichten nicht.
In dem Schreiben muss die Heimleitung außerdem die alten und die neuen Entgelte gegenüberstellen. „Wichtig ist auch, dass klar erkennbar ist, mit welchem Maßstab die Heimleitung die gestiegenen Kosten auf die Bewohnerinnen und Bewohner umlegen will“, erklärt die Juristin Verena Querling von der Verbraucherzentrale NRW. Zudem muss die Preiserhöhung mindestens vier Wochen im Voraus angekündigt sein.
Und wenn ich nicht sicher bin, ob die Preiserhöhung korrekt ist?
Unbedingt Fachleute zurate ziehen. Die Verbraucherzentrale vor Ort kann helfen, aber etwa auch der BIVA-Pflegeschutzbund. Grundsätzlich gilt: „Die Preiserhöhung sollte man sorgfältig prüfen und gegebenenfalls Einsicht in die Kalkulationsunterlagen einfordern“, sagt Ulrike Kempchen.
Kann ich der Erhöhung widersprechen?
Ja. Vor allem, wenn die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Betroffene sollten ihre Sichtweise dann schriftlich der Heimleitung mitteilen und erklären, dass sie die Erhöhung für unwirksam halten.
„Tun sie das nicht, kann dies als Zustimmung gewertet werden“, warnt Ulrike Kempchen. Ihr Tipp: Die Preiserhöhung erst einmal unter Vorbehalt zahlen. Bei Nicht-Zahlen besteht nämlich die Gefahr, den Heimplatz zu verlieren.
Ich kann den Pflegeplatz nicht mehr zahlen. Muss ich das Eigenheim, das ich eigentlich vererben wollte, nun verkaufen?
Das kann passieren. Denn zur Finanzierung eines Heimaufenthalts müssen Pflegebedürftige erst das eigene Vermögen aufbrauchen. Erst dann können sie beispielsweise ihre Kinder zur Kasse bitten oder staatliche Hilfe beantragen.
Gut zu wissen: Es gibt ein Schonvermögen von 10.000 Euro, das nicht zur Finanzierung der Pflege verwendet werden muss. Auch das Eigenheim kann unter Umständen Schonvermögen sein. Zum Beispiel, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin dort lebt.
Sollte das Eigenheim doch herangezogen werden, muss man es nicht zwingend verkaufen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten. „So kann man es oft auch vermieten“, sagt Verena Querling. Die Einnahmen lassen sich dann zur Finanzierung des Heimplatzes nutzen.
Wann werden Kinder generell zur Kasse gebeten?
Das ist im Zuge des Elternunterhalts seit Anfang 2020 erst ab einem Jahresbruttoeinkommen des Kindes von 100.000 Euro der Fall. „Bei der Prüfung der Einkommensgrenze kommt es nur auf das Einkommen des Kindes an“, sagt Verena Querling. Wer nicht allein, sondern nur zusammen mit dem Ehepartner oder der Ehepartnerin ein Einkommen von über 100.000 Euro erzielt, steht rechtlich nicht in der Pflicht, den Heimplatz mitzufinanzieren.
Welche weiteren Hilfen können eine Option sein?
Zum Beispiel das sogenannte Wohngeld plus, das mit dem Jahr 2023 in Kraft getreten ist. Denn auch Pflegebedürftige im Heim können Anspruch darauf haben, bei der Miete unterstützt zu werden. Die Anspruchshöhe berechnet nach dem Mietniveau in der Region, in der sich das Heim befindet, wie es von der Verbraucherzentrale heißt.
Kommt Pflegewohngeld für mich infrage?
„Auch das Pflegewohngeld könnte für jene, bei denen das Geld nicht reicht, womöglich eine Option sein“, erklärt Verbraucherschützerin Querling. Der Haken: Das Pflegewohngeld gibt es nur in Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Es wird gezahlt, wenn das Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen nicht ausreicht. Darüber werden dann die Investitionskosten eines Heims – etwa Gebäudemieten und Instandhaltungskosten – finanziert.
Unter bestimmten Umständen haben Pflegebedürftige auch Anspruch auf die Sozialleistung „Hilfe zur Pflege“. Informationen dazu und den Antrag bekommen Betroffene beim zuständigen Sozialamt.
Was sollten Betroffene in einer solchen Situation noch beachten?
Egal, ob „Hilfe zur Pflege“ oder Pflegewohngeld: „Wichtig ist, solche Leistungen möglichst frühzeitig zu beantragen, damit das Geld, wenn es benötigt wird, auch tatsächlich da ist“, sagt Verena Querling. Denn Schulden werden nicht übernommen.
Heimbewohnerinnen und -bewohner könnten zudem oftmals noch andere Leistungen beim Sozialamt geltend machen, etwa eine Kleiderpauschale. Und womöglich ist es sinnvoll, Möglichkeiten für einen Wechsel in die ambulante Pflege auszuloten. „Sie ist oftmals günstiger als die stationäre Variante“, sagt Ulrike Kempchen.
