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Urlaub: Diese Regeln gelten für Arbeitnehmer

Haben Beschäftigte mit Kindern Vorrang bei der Urlaubsplanung? Und kann genehmigter Urlaub nachträglich gestrichen werden?

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Berlin (dpa/tmn). Wer arbeitet, hat auch ein Recht auf Erholung. Grundsätzlich muss laut dem Bundesurlaubsgesetz der Arbeitgeber die tariflich vereinbarten Urlaubszeiten gewähren. Darauf verweist „top eins“, das Magazin für Führungskräfte im öffentlichen Dienst auf seiner Webseite. In welchen Fällen darf die Führungskraft aber trotzdem den Mitarbeitern den Urlaub verwehren?

Diese Regeln gelten bei der Urlaubsplanung

Keinen Wunschurlaub gibt es, wenn der Betriebsablauf dadurch erheblich beeinträchtigt wird. Das kann bei personellen Engpässen der Fall sein, etwa aufgrund erkrankter Kolleginnen und Kollegen.

Genauso kann der Vorgesetzte bei sehr hoher Arbeitslast – dazu zählen Events, Inventuren oder der anstehende Jahresabschluss – den Urlaubswunsch ablehnen.

Davon abgesehen haben andere Kollegen womöglich Vorrang. Soziale Gründe können laut „top eins“ dafür ausschlaggebend sein. Dazu zählen etwa schulpflichtige Kinder, der Urlaub anderer Familienangehöriger oder auch ein starkes Erholungsbedürfnis. Allerdings liege die Entscheidung in den Händen der Führungskraft, da die gesetzliche Auslegung recht schwammig sei.

Genehmigt ist genehmigt


Einseitige Urlaubsänderungen sind in aller Regel nicht möglich. Sobald der oder die Vorgesetzte den Urlaubsantrag genehmigt hat, steht der Erholung eigentlich nichts mehr im Wege.

Laut „top eins“ gibt es nur wenig Spielraum, die Zustimmung zu widerrufen. Notfälle zählen dazu – in allen anderen Fällen müsse der Arbeitnehmer der Änderung erstmal zustimmen. Gleiches gilt auch für den Rückruf aus dem Urlaub. Nur wenn dem Betrieb andernfalls großer Schaden entstehen würde, sei dies rechtens. Die entstandenen Kosten für die vorzeitige Rückkehr trägt der Arbeitgeber.

Genauso gilt die Verbindlichkeit aber auch für den Arbeitnehmer. Hat der Vorgesetzte den Urlaub genehmigt, kann der Mitarbeiter die Tage nicht so einfach tauschen. In diesem Fall müsse eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

Abschalten erlaubt


Befindet sich der Arbeitnehmer im Urlaub, hat er das Recht, komplett abzuschalten. Das gilt auch für seine digitalen Geräte. Der Vorgesetzte darf seine Mitarbeiter im Urlaub nicht mit Anrufen, E-Mails oder anderen Nachrichten kontaktieren. Die gleiche Regelung greift auch für den Feierabend. Ab diesem Zeitpunkt müssen Mitarbeiter nicht mehr an ihr klingelndes Smartphone gehen.

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