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Urlaubsanspruch trotz Verjährung?

Verfällt Urlaub wirklich, wenn er nicht rechtzeitig genommen wurde? Am Europäischen Gerichtshof zeichnet sich ein arbeitnehmerfreundliches Urteil ab.

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Ein Schild vor dem Europäischen Gerichtshof mit der Aufschrift "Cour de Justice de l'union Européene" in Luxemburg. Bild: IMAGO / ecomedia / robert fishman.

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Luxemburg (dpa). Ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) stärkt die Hoffnung von Arbeitnehmern, dass nicht genommener Urlaub in bestimmten Fällen doch nicht verjährt. Aus dem Schlussantrag von Generalanwalt Richard de la Tour vom Donnerstag geht hervor, dass der Arbeitgeber seinen Teil dazu beitragen muss, damit Urlaub nicht verfalle. So müsse der Arbeitnehmer etwa auf den übrigen Urlaub und entsprechende Fristen hingewiesen werden. Das Gutachten ist zwar rechtlich nicht bindend, oft folgen ihnen die Richter am EuGH jedoch. Ein Urteil wird in den kommenden Monaten erwartet.

Der Fall

Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland, bei dem eine Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin ihren gesetzlichen Mindesturlaub nicht völlig in Anspruch nahm. Sie begründete dies mit dem hohen Arbeitsaufwand in der Kanzlei und forderte eine Abgeltung der Urlaubstage.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte geurteilt, dass der Arbeitgeber auf entsprechende Fristen hätte hinweisen und nun die Abgeltung für die Urlaubstage zahlen müsse. Das folgende Revisionsverfahren setzte das Bundesarbeitsgericht dann aus, um den EuGH um eine Vorentscheidung zu bitten, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verjähren kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auffordert, seinen Urlaubsanspruch zu nehmen.

Gutachten: Frist beginnt erst mit Hinweis des Arbeitgebers

Aus dem Gutachten von de la Tour geht hervor, dass weder die im deutschen Recht vorgesehene Verjährungsfrist noch ihre Länge grundsätzlich problematisch seien. Jedoch könne die Verjährungsfrist frühestens zu dem Zeitpunkt beginnen, an dem der Arbeitgeber auf die Fristen hingewiesen habe. Wenn der Arbeitnehmer keine Kenntnis davon habe, könne die Frist nicht beginnen. In dieser Auslegung stünde das deutsche Recht mit der dreijährigen Verjährungsfrist nicht dem EU-Recht entgegen.

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