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Urteil: Arbeitgeber darf Betriebsrat nicht abmahnen

Hat der Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch gegenüber seinem eigenen Betriebsrat? Die Richter schlagen sich auf die Seite der Arbeitnehmer.

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Statue der Justizia aus Bronze vor blauem Himmel.

© Nicht definiert

Düsseldorf (dpa/tmn). Ein Arbeitgeber darf keine arbeitsrechtlichen Schritte gegenüber dem Betriebsrat androhen. Das besagt ein Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 16 TaBV 52/21), worauf die DGB Rechtsschutz GmbH verweist.

Der Betriebsrat des besagten Falles hatte interne Unterlagen verändert und diese einer gekündigten Mitarbeiterin ausgehändigt. Konkret ging es um das Word-Dokument „Jahresplanung“, das vom Urlaubsjahr 2019 auf 2020 angepasst wurde.

Die Arbeit im Betriebsrat ist gesetzlich festgelegt

Obwohl laut Betriebsverfassungsgesetz Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert sowie wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen, mahnte der Arbeitgeber den Betriebsrat in einer E-Mail entsprechend ab.

Dieser kritisierte laut DGB Rechtsschutz GmbH, es sei indiskutabel, interne Firmenunterlagen zu verändern und diese ungeprüft und ungefragt weiterzugeben. Das Schreiben endete mit dem Verweis, arbeitsrechtliche Schritte in Erwägung zu ziehen, sollte sich so ein Fall wiederholen.

Urteil weist Arbeitgeber zurecht

Zu Unrecht, wie das hessische Landesarbeitsgericht urteilte und damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufhob, das den Antrag zurückgewiesen hatte. Eine „betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung wegen einer betriebsverfassungsrechtlichen Amtspflichtverletzung ist generell unzulässig“, lautete die Begründung der Richter.

Zudem, so stellten sie klar, dürfe der Betriebsrat Formulare des Arbeitgebers – wie in diesem Fall die Jahresurlaubsplanung – anpassen oder verändern. Schließlich sei es ein Hilfsmittel für Arbeitnehmer, um die Urlaubswünsche dem Betrieb mitzuteilen und so die Planung zu erleichtern.

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