Der Betriebsrat eines Unternehmens darf sich nicht weigern, mit dem zuständigen Personalchef zusammenzuarbeiten. Das hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf betont und den Betriebsrat eines Solinger Felgenherstellers aufgelöst (Aktenzeichen: 14 TaBV 75/19).
Urteil: Personalleiter und Betriebsrat müssen zusammenarbeiten
Der Betriebsrat hatte förmlich beschlossen, nicht mehr mit dem ungeliebten Personalleiter zu kooperieren und dies auch umgesetzt. Damit habe der Betriebsrat einen schweren Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz begangen, das eine „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ verlange, befanden die Richter.
Die Argumentation des Betriebsrats, der Personalchef habe selbst gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstoßen, ließ das Gericht nicht gelten: Dagegen hätte sich die Arbeitnehmervertretung mit zulässigen Mitteln wehren können. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
